Die große Fehlannahme im Fall Ismaik: Warum eine unwirksame Kündigung noch lange keinen Sieg für HAM bedeutet
Seit der Kündigung des Kooperationsvertrags zwischen dem TSV 1860 München e.V. und Hasan Ismaiks HAM International wird vor allem eine Frage diskutiert:
Was passiert, wenn die Kündigung vor Gericht scheitert?
Viele Beobachter ziehen daraus unmittelbar den Schluss, Ismaik könne dann Schadensersatz in Millionenhöhe verlangen oder sogar die Rückabwicklung sämtlicher Maßnahmen erzwingen.
Juristisch ist diese Schlussfolgerung jedoch deutlich zu kurz gedacht.
Denn selbst wenn man zugunsten von HAM unterstellt, dass die Kündigung des Kooperationsvertrags unwirksam war, folgt daraus keineswegs automatisch ein Anspruch auf hohe Entschädigungen. Im Gegenteil: Die wirtschaftliche und rechtliche Gesamtlage könnte sich dann sogar gegen HAM wenden.
Die entscheidende Vorfrage
Der Kern des gesamten Konflikts liegt nicht in der Kündigung selbst.
Entscheidend ist vielmehr die Frage:
Welche Pflichten hatte HAM aus dem Kooperationsvertrag tatsächlich übernommen?
Sollte sich bestätigen, dass HAM verpflichtet war, jährlich die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen, würde sich die juristische Bewertung grundlegend verändern.
Dann wäre die Kündigung von Darlehensverträgen Ende Mai 2026 nicht bloß die Ausübung vertraglicher Rechte gewesen.
Vielmehr stünde der Vorwurf im Raum, dass HAM gerade in der entscheidenden Phase des Lizenzierungsverfahrens eine vertraglich geschuldete Finanzierungsfunktion eingestellt hat.
Genau dieser Punkt wäre für jedes Gericht von zentraler Bedeutung.
Der Lizenzverlust als juristischer Wendepunkt
Nehmen wir an, die Finanzierungslücke entstand unmittelbar durch die Kündigung bestehender Darlehen.
Nehmen wir weiter an, diese Lücke führte dazu, dass der erforderliche Liquiditätsnachweis gegenüber dem DFB nicht erbracht werden konnte.
Dann ergibt sich eine vergleichsweise klare Kausalkette:
Finanzierungsentzug → Finanzierungslücke → fehlender Liquiditätsnachweis → Lizenzverlust → wirtschaftlicher Schaden.
Für die Frage eines wichtigen Kündigungsgrundes wäre dies ein außerordentlich starkes Argument zugunsten des Vereins.
Denn wenn ein Vertragspartner durch sein eigenes Verhalten die wirtschaftliche Grundlage der Zusammenarbeit zerstört, spricht viel dafür, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Die häufig übersehene Schwäche möglicher Schadensersatzansprüche
Besonders interessant wird die Lage, wenn man die häufig diskutierte Gegenposition betrachtet.
Angenommen, die Kündigung des Kooperationsvertrags war tatsächlich unwirksam.
Angenommen weiter, der e.V. organisiert den Profifußball über eine neue Spielbetriebsgesellschaft.
Dann könnte HAM argumentieren, wirtschaftlich aus dem Profifußball ausgeschlossen worden zu sein.
Doch hier beginnt das eigentliche Problem.
Schadensersatz setzt einen Schaden voraus.
Und genau dieser Schaden wäre keineswegs selbstverständlich.
Wenn die bisherige KGaA seit Jahren strukturelle Verluste erwirtschaftete und nur durch fortlaufende Finanzierungsmaßnahmen überlebensfähig blieb, stellt sich zwangsläufig die Frage:
Welchen wirtschaftlichen Wert hatte die Beteiligung überhaupt noch?
Wer Schadensersatz fordert, muss darlegen können, dass ihm ein werthaltiger Vermögenswert entzogen wurde.
Eine Beteiligung an einer dauerhaft defizitären Gesellschaft ist jedoch etwas völlig anderes als eine Beteiligung an einem profitablen Unternehmen.
Die Insolvenz würde die Lage nochmals verändern
Sollte die KGaA tatsächlich Insolvenz anmelden müssen, würde dies die juristische Bewertung weiter verschieben.
Dann stellt sich nicht mehr nur die Frage nach dem Lizenzverlust.
Dann stellt sich die Frage nach den Ursachen der Insolvenz.
Ein Insolvenzverwalter wäre verpflichtet zu prüfen, warum die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist.
Dabei würde er sämtliche relevanten Vorgänge untersuchen:
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den Kooperationsvertrag,
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die Finanzierungspflichten,
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die Darlehenskündigungen,
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die Gesellschafterentscheidungen,
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mögliche Pflichtverletzungen aller Beteiligten.
Damit entstünde eine völlig neue Risikolage.
Die eigentliche Gefahr für HAM
Öffentlich wird häufig darüber spekuliert, welche Ansprüche HAM gegen den Verein geltend machen könnte.
Mindestens ebenso relevant ist jedoch die umgekehrte Perspektive.
Sollte tatsächlich eine vertragliche Pflicht zur Finanzierung bestanden haben und sollte deren Nichterfüllung maßgeblich zu Lizenzverlust und Insolvenz beigetragen haben, müsste ein Insolvenzverwalter zwangsläufig prüfen, ob Ansprüche der Gesellschaft gegen HAM bestehen.
Dann würde sich die zentrale Frage verändern:
Nicht mehr:
„Welchen Schaden hat HAM erlitten?“
sondern:
„Welchen Schaden hat die Gesellschaft durch das Verhalten von HAM erlitten?“
Diese Frage könnte erhebliches wirtschaftliches Gewicht entwickeln.
Warum eine Rückabwicklung kaum realistisch erscheint
Selbst wenn ein Gericht die Kündigung später für unwirksam erklären sollte, erscheint eine tatsächliche Rückabwicklung des Spielbetriebs wenig wahrscheinlich.
Sollte eine neue Spielbetriebsgesellschaft bereits am Ligabetrieb teilnehmen, Verträge geschlossen und eine Saison absolviert haben, würden zahlreiche Interessen Dritter betroffen sein:
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Spieler,
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Sponsoren,
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Gläubiger,
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Verbände,
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Wettbewerber.
Die Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen regelmäßig zurückhaltend, wirtschaftliche Realitäten nachträglich zu beseitigen.
Der wahrscheinlichere Weg wäre daher stets eine finanzielle Kompensation – sofern überhaupt ein ersatzfähiger Schaden nachweisbar ist.
Das Mitverschulden als zentrales Problem
Selbst wenn HAM grundsätzlich einen Schaden geltend machen könnte, würde nahezu zwangsläufig die Frage des Mitverschuldens auftauchen.
Sollte ein Gericht feststellen, dass die eigene Finanzierungseinstellung wesentlich zum Lizenzverlust oder sogar zur Insolvenz beigetragen hat, wäre dies bei jeder Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Der Grundsatz ist einfach:
Wer eine Krise maßgeblich selbst verursacht hat, kann daraus regelmäßig keine ungekürzten Schadensersatzansprüche ableiten.
Genau deshalb wäre eine mögliche Verletzung der Finanzierungsverpflichtungen nicht nur für die Kündigungsfrage relevant, sondern für den gesamten weiteren Prozess.
Fazit
Die öffentliche Diskussion konzentriert sich derzeit stark auf die Frage, ob die Kündigung des Kooperationsvertrags wirksam war.
Juristisch könnte dies jedoch am Ende gar nicht die entscheidende Frage sein.
Selbst wenn die Kündigung scheitern sollte, müsste HAM nachweisen,
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dass überhaupt ein wirtschaftlich relevanter Schaden entstanden ist,
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dass dieser Schaden nicht bereits durch Lizenzverlust und wirtschaftliche Schieflage eingetreten war,
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und dass die eigene Finanzierungspolitik nicht selbst maßgeblich zu den eingetretenen Schäden beigetragen hat.
Sollte sich darüber hinaus eine vertragliche Pflicht zur Sicherstellung der Finanzierung bestätigen und die KGaA tatsächlich insolvent werden, könnten sich die juristischen Risiken sogar umkehren.
Dann stünde nicht mehr allein die Frage möglicher Ansprüche von HAM im Raum.
Dann müsste geprüft werden, ob Lizenzverlust und Insolvenz ihrerseits Ansprüche gegen HAM begründen.
Die eigentliche juristische Schlacht könnte daher nicht um die Kündigung geführt werden, sondern um die Verantwortung für die wirtschaftliche Zerstörung der bisherigen Profifußballgesellschaft.