Dieblaue24.de Fact-Checking

Die Frage ist ja, wie es wegen so eine Lappalie zu einer Gerichtsverhandlung kommen kann. Da scheinen doch die Fronten total verhärtet. Und sorry, ein Bild, das ja sicher auch kaum Reichweite produziert hat, da kann man sich auf 100€ einigen und gut ist es. Hat man aber nicht.

Freu mich, dass meine Meinung über ihn immer noch die einzig Richtige ist.

Was sagen denn seine Orks zu dem Thema? Schätze mal die unterstützen das.

1 „Gefällt mir“

Nachfragen im Kommentarbereich dazu wurden gelöscht

Es muss in der Verhandlung erst festgestellt werden, ob er überhaupt der Urheber ist.

Gab es nicht auch ne Geschichte nachdem ein Song aus der Kurve gesungen wurde?

Da hat er, glaub ich, beim DFB eine Beschwerde eingereicht und die KGaA musste zahlen

Das Recht am eigenen Bild steht der fotografierten Person zu (diese muss also grundsätzlich einwilligen, wenn das Foto verbreitet werden soll). Das Urheberrecht steht dem „Künstler“, also hier dem Fotografen, zu, sofern eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist.
(sehr vereinfachte Darstellung)

vereinfacht gesagt, wenn du ein Foto machst von einer einzelnen Person, oder sie im Fokus steht, dann brauchst Du deren Einwilligung zur Veröffentlichung. Wenn Du in der Öffentlichkeit eine größere Gruppe fotografierst, dann nicht, weil jeder der sich in der Öffentlichkeit bewegt damit rechnen muss, dass er auf irgend einem Bild landen kann.
Zum Beispiel wennst übern Marienplatz läufst und irgendeiner macht grad ein Selfie während Du hinter ihm vorbei läufst.

ja meine Frage wurde auch gelöscht

1 „Gefällt mir“

Gar so einfach ist es seit Inkrafttreten der DSGVO nicht. Du darfst zwar weiter in der Öffentlichkeit rumfotografieren, aber wenn die Personen auf Deinen Fotos eindeutig identifizierbar sind, brauchst Du zur Veröffentlichung deren Einwilligung. Oder Du machst die Leute unkenntlich. Dein Beispiel mit dem Selfie bspw. ist das Paradebeispiel:
Aufnahme: erlaubt
Vorführung beim privaten Diaabend: erlaubt
Posten bei Insta: nur mit Einwilligung oder Unkenntlichmachen.
Gilt übrigens auch für die Gruppe bzw. für die eindeutig identifizierbaren Personen auf dem Gruppenfoto.
Und das ist nur der Datenschutz, das Recht am eigenen Bild ist da noch gar nicht mit drin in der Erklärung (und im Gegensatz zur DSGVO kenne ich mich damit auch nicht so gut aus, müsste das nachschlagen. Kann also sein, dass Deine Beschreibung das Recht am eigenen Bild ganz gut beschreibt. Ist halt nicht alles in dem Fall).

Aber hier gehts halt ums Urheberrecht. Wenn der Griss was fotografiert hat, dann darf das nur mit seiner Einwilligung verwendet werden. Wenns ohne gemacht wird, entscheidet im Zweifel das Gericht über Bußgeld, Honoraranspruch und ggf. Schadensersatz.

Edit: bin ja schon gespannt, wer vom Gericht als Urheber ermittelt wird. Ich halte ja nicht für ausgeschlossen, dass der Griss tatsächlich in Frage kommt, es aber nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann und die Klage abgewiesen werden muss. Leider. So sad.
Am Dienstag werden wir mehr wissen.

Hier gilt Art 6 (1) f der DSGVO.

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Auf berechtigte Interessen Art. 6 Abs. 1 f DSGVO wird die Datenverarbeitung häufig gestützt. Und zwar nicht nur das Anfertigen der Aufnahmen, sondern auch deren Veröffentlichung. Auch bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum ist grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen.

Allein durch die Aufnahme wenn Du zufällig durch den Hintergrund eines Selfies läufst, wird keines Deiner Grundrechte verletzt. Du hast dann nur die Möglichkeit den Fotografen zu bitten die Aufnahme zu löschen.

Solltest Du die Arbeit schwänzen und Angst haben Dein Chef sieht Dich da übern Marienplatz schlendern, dann kannst Du die Löschung verlangen. Aber ob Dein berechtigtes Interesse dem des Fotografen überwiegt, muss dann zur Not halt ein Gericht entscheiden.

Die „Verarbeitung“ ist in dem Fall die Aufnahme und Speicherung. Die Veröffentlichung kommt später in diesem Prozess.

Naja, er kann vermutlich Recht bekommen, aber ich, als 60, würde ihn sanktionieren.

Aufenthaltsverbot am Trainingsgelände
Ausschluß von PK’s

Z. B.

6 „Gefällt mir“

Lol. Für nen guten Fotografen vll - für jmd der mit dem Handy n paar Bilder knipst, zahlst du idR gar nüscht oder n Fünfer.

Im Wege eines etwaigen Vergleichs wurde von der Gegenseite zunächst ein Gesamtbetrag i.H.v. ca. 8000 € nebst weiteren Ansprüchen geltend gemacht bzw. vorgeschlagen. Nach Wechsel des Bevollmächtigten, beanspruchte die Gegenseite dann im gerichtlichen Mahnverfahren einen Gesamtbetrag i.H.v. ca. 6.000 €. Nach nochmaligem Wechsel des Bevollmächtigten klagt die Gegenseite nunmehr Unterlassung sowie einen Betrag i.H.v. gut 3.000 € ein, nebst Kostenantrag. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wird die Gegenseite allerdings “draufzahlen” müssen, selbst wenn ein Schadensersatzbetrag zugesprochen werden sollte. Insoweit hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es voraussichtlich unserer Argumentation folgen wird. Von der Gegenseite wurde zudem jüngst Terminsverlegungsantrag gestellt, welchem das Gericht nach diesseitiger Stellungnahme nicht abgeholfen hat.

20 „Gefällt mir“

Manchmal hat Juristendeutsch neben der reinen Sachinformation durchaus auch ästhetische Elemente. Vielen Dank für beides.

3 „Gefällt mir“

echt jetzt?
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

“Schöpfungshöhe”…..damit erlischt ja per se jeglicher Anspruch dieses klagenden Subjektes!

Frag einfach jemanden, der sich damit auskennt. Also bspw. jemanden, der mal im Zuge einer ISO-Zertifizierung ein Datenschutzkonzept zur Einführung der DSGVO erstellt hat. Ich kann Dir da mglw. jemanden empfehlen.

Kurz gefasst. Selbst zum Klagen „z’bleed“. :rofl: