Einfach nur Mehrfachkandidatur ermöglichen.
Z.B: Änderungen in [color=#000000]schwarz[/color]
neu
11. Präsidium
11.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten. Es kann um einen weiteren Vizepräsidenten erweitert werden; die tatsächliche Anzahl der Präsidiumsmitglieder wird vor der Wahl des Präsidiums durch den Verwaltungsrat bestimmt[color=#000000] und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.[/color] Ein Präsidiumsmitglied übernimmt das Amt des Schatzmeisters. Ein Präsidiumsmitglied ist in besonderer Weise für die Belange der Abteilungen zuständig.
11.2.2
[color=#000000]b Der Verwaltungsrat stellt für jede nach 11.1. zu vergebende Position im Präsidium einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl. Die Ablehnung eines Bewerbers als Kandidat ist dem Vorgeschlagenen mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Kann nur jeweils ein Kandidat zur Wahl gestellt werden, so muss der Verwaltungsrat in der Mitgliederversammlung die Gründe benennen.
(2) Gewählt ist für jede zu vergebende Position der Kandidat, der jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erreicht bei mehr als 2 Kandidaten keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl unter den zwei Bestplatzierten des ersten Wahlgangs nach Vorgabe von Satz 1 dieses Absatzes.
(3) Wird die Mindestanzahl von 3 Präsidiumsmitgliedern, wovon eines der Präsident sein muss, nicht erreicht so schlägt der Verwaltungsrat jeweils einen oder mehrere neue Kandidaten vor, der/die sich in derselben, beziehungsweise in der darauffolgenden (gegebenenfalls außerordentlichen) Mitgliederversammlung zur Wahl stellt/stellen.[/b][/color]
11.2.3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus,[color=#000000] und wird dadurch die Mindestanzahl von 3 Präsidiumsmitgliedern unterschritten, wovon eines der Präsident sein muss[/color], wählt der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten (gegebenenfalls außerordentlichen) Mitgliederversammlung. Auf dieser Mitgliederversammlung [color=#000000]findet eine Neuwahl zur Besetzung aller nicht, beziehungsweise ersatzweise besetzten Positionen im Präsidium[/color] gemäß Ziffer 11.2.1 sowie 11.2.2 für die Restlaufzeit der Amtszeit statt, sofern keine turnusmäßigen Neuwahlen anstehen. Ersatzmitglieder können erneut gewählt werden.
neu
Wahlauschuss
15.6.2 Der Wahlausschuss prüft, [color=#000000]außer bei Präsidiumswahlen,[/color] die vorgeschlagenen Kandidaten gemäß den in dieser
Satzung geregelten Vorgaben zur Wählbarkeit und Eignung (bei der
Verwaltungsratswahl insbesondere nach den Kriterien gemäß Ziffer 13.1) sowie die
Bereitschaft der vorgeschlagenen Kandidaten zur Übernahme des Amts. Bei
Abteilungsversammlungen kann diese Prüfung auch durch die jeweilige
Abteilungsleitung unter Mitwirkung des Wahlausschusses erfolgen.
15.6.4
Die Ziffern 15.6.1 und 15.6.3 gelten nicht
a) [color=#000000]entfällt[/color]
[color=#000000]b) [/color] für Wahlen gemäß Ziffern 14.1 Sätze 10-12, 16.3 Satz 5 und 17.1
Sätze 6-7.
Das wars.
Es gäbe dann den Scheiß vom Rieber und Cassalette gar nicht.
Weil, die Mitglieder werden wie gewünscht zwar am Vorschlagswesen beteiligt, aber der VR bleibt weiterhin zwischengeschaltet.
Es gibt eine Mehrfachkandidatur und es liegt primär an den Kandidaten ob sie damit einverstanden sind oder nicht.
Die Kandidaten können sich auch die Position aussuchen für die sie kandidieren wollen oder es dem VR überlassen.
Alle Möglichkeiten sind flexibel gegeben, aber eben nicht mehr willkürlich, da jeweils eine Begründung erforderlich ist.
Dann hat man ein Verfahren dass praktikabel ist, ohne zu gravierende Veränderung.
Damit die Zeit, um alle Mitglieder in die mögliche Erarbeitung eines anderen Verfahrens einzubinden.