Wenn man das Auswahlverfahren durch den Verwaltungsrat beibehalten möchte (auch dafür gibt es ja durchaus Argumente, die mich aber weniger überzeugt haben als die gegenläufigen Argumente), dann muss man meiner Meinung nach dazu kommen, dass objektiv nachvollziehbare Auswahlkriterien festgelegt werden, die für alle derzeitigen und künftigen Verwaltungsräte gleichermaßen gelten. Und die vor allem auch für alle Kandidatinnen und Kandidaten in der gleichen „Bewerbungsrunde“ gleichermaßen gelten und die den Bewerbern auch bekannt sein müssen. Im derzeitigen Verfahren besteht sonst immer die Gefahr, dass nach Gusto/nach Nase entschieden wird (Beispiel Tätowierung oder soziale Herkunft -> als ob das Qualitätsmerkmale für eine Kandidatin oder einen Kandidaten wären).
„Wenn man das Auswahlverfahren durch den Verwaltungsrat beibehalten möchte (auch dafür gibt es ja durchaus Argumente, die mich aber weniger überzeugt haben als die gegenläufigen Argumente), dann muss man meiner Meinung nach dazu kommen, dass objektiv nachvollziehbare Auswahlkriterien festgelegt werden, die für alle derzeitigen und künftigen Verwaltungsräte gleichermaßen gelten. Und die vor allem auch für alle Kandidatinnen und Kandidaten in der gleichen „Bewerbungsrunde“ gleichermaßen gelten und die den Bewerbern auch bekannt sein müssen. Im derzeitigen Verfahren besteht sonst immer die Gefahr, dass nach Gusto/nach Nase entschieden wird (Beispiel Tätowierung oder soziale Herkunft -> als ob das Qualitätsmerkmale für eine Kandidatin oder einen Kandidaten wären).“
Wie soll das konkret durchgeführt werden?
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Das frage ich mich auch, wie das konkret aussehen soll. Das habe ich mich gestern schon gefragt, als beim Satzungsentwurf daton die Rede war, dass der Verwaltungsrat begründen muss, wenn er einen Kandidaten ablehnt.
Nehmen wir einmal an, die Satzung wäre durchgegangen und irgendwer hätte mich als Gegenkandidaten zu Peter Cassalette für die Präsidentenwahl im Sommer vorgeschlagen. Der Verwaltungsrat ist aber überzeugt, dass Peter Cassalette der bessere Kandidat ist und will ihn als einzigen Kandidaten vorschlagen. Dann müsste er ja begründen, warum er den domlöwen nicht als Kandidat vorschlägt:
Reicht es dann als Begründung, dass Cassallette sich Amt bewährt hat ? Wenn eine solch banale Aussage als Begründung reichen würde, wäre die Begründungspflicht doch völlig für den Hugo.
Oder muss der Verwaltungsrat seine Ablehnung des domlöwen so begründen, indem er sagt „Wir halten den domlöwen nicht geeignet, weil 1. … , 2. …, 3. …“ ?
Das würde ich mir dann doch nicht antun wollen, was nicht weiter tragisch wäre. Aber auch geeigneter Kandidaten als meine Wenigkeit würden sich fragen, muss man sich auf diese Weise demontieren lassen muss. Deswegen kann man meiner Ansicht nach das Argument, dass gute Kandidaten möglicherweise sich eine Kandidatur nicht antun wollen, nicht einfach so beiseite schieben wie das gestern in einigen Redebeiträgen getan wurde.
Zu beachten ist dabei auch, dass das ganze ja nicht nur für Präsidentschaftskandidaten, bei denen man noch mit einer gewissen Berechtigung sagen kann, sie müssen sowas aushalten, sonst sind sie dem Amt sowieso nicht gewachsen, sondern auch für Vizepräsidentenkandidaten gilt.
Die veränderte Zusammensetzung des Verwaltungsrat ist meiner Meinung nach die Folge der Satzungsänderung. Deshalb finde ich es unpassend den VR jetziger Fassung und seine Präsidentenkandidatenauswahl mit dem AR alter Fassung über einen Kamm zu scheren.
Wir sind uns ja einig, dass es keinen Grund und auch keinen Erfahrungswert gibt die Präsidentenkandidatenauswahl zum Monopol des VR zu machen. Aber die Präsidentschaftskandidatenauswahl nach alter Satzung und die nach neuer Satzung würde ich dann doch unterscheiden wollen.
M.E. erstmal ganz banal: Mittels einer konkreten „Stellenbeschreibung“. Profil, Anforderungen, Kompetenzen, Zeitaufwand etc.
Diese Mindestanforderungen müssen so ausgestaltet sein, dass potentielle Interessenten wenigstens grob wissen, was von ihnen verlangt wird. Natürlich dürfen die Hürden nicht unerreichbar hoch oder speziell auf den einen oder anderen Wunschkandidaten zugeschnitten sein. Aber sie dürfen auch nicht zu niedrig angesetzt werden und sie sollen ein möglichst ehrliches Bild der betreffenden Funktion widerspiegeln.
Damit dürften einerseits Spaßkandidaten oder Bierdimpfl ferngehalten werden, andererseits hat man wenigstens ein Mindestmaß an Transparenz, was die Auswahlkriterien betrifft.
M.E. ist es auch kein Problem, ungeeigneten Bewerbern in sachlicher und respektvoller Weise zu sagen, dass man sie für das Amt für nicht geeignet hält aus den und den Gründen. Wichtig ist dabei, dass der abgelehnte Bewerber die Gründe vernünftig nachvollziehen kann. Das ist doch kein Unterschied zur jetzigen Situation. Wenn jemand dann die beleidigte Leberwurscht spielt und das Ganze z.B. bei einer Mitgliederversammlung aufs Tapet bringt, dann muss man vom Verwaltungsrat verlangen können, dass er die Gründe in der gleichen sachlichen und respektvollen Form darlegt. Wenn es gute Gründe sind, wird es aber dazu i.d.R. gar nicht kommen. Und gibt es keine guten Gründe, wäre das durchaus ein Grund für kritische Nachfragen gegenüber dem Verwaltungsrat.
Ich weiß ja nicht in welcher Neufassung der Satzung du das gelesen haben willst, aber genau das würde mit der Satzungsänderung eben nicht passieren.
Oder kannst du mir bitte die betreffenden Punkte im Satzungsantrag nennen.
Schade dass du dich dazu im Vorfeld, oder auch auf der Versammlung so unzureichend informiert hast.
Die Gründe zur Ablehnung sind in den Punkten 11.2.1 e-h festgeschrieben und für jeden der sich bewirbt vorab erkennbar.
Der Verwaltungsrat muss dem Kandidaten gegenüber gar nix begründen wenn er nicht will. Weder jetzt noch hätte er das bei einer Änderung tun müssen.
Keinesfalls muss er der das der MV gegenüber tun, solange mehr als nur ein Kandidat pro zu besetzender Position zur Verfügung steht. Schon gar nicht mit Nennung der Namen abgelehnter Kandidaten.
Gemäß der Satzungsänderung reicht es wenn der VR der MV erklärt, dass von ursprünglich 10 Kandidaten 2 Kandidaten die Kriterien von 11.2.1 e-h nicht erfüllt haben und 3 Kandidaten die Hürde der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (2/3 Hürde) nicht geschafft haben. Dass deshalb nicht 10 sondern nur 5 Kandidaten zur Wahl stehen, wovon aber nur 1 als Präsident kandidieren will, und die 4 anderen daher erst bei der Wahl der Vizes zur Verfügung stehen.
Das ist doch jetzt wirklich nicht so schwer oder?
Machts doch ned* immer alles komplizierter als es ist.
Die Krux daran ist nur, dass die Satzungsänderung leider nicht durchgegangen ist. Sprich, es gelten die Regelungen der alten Satzung.
Abgesehen davon sind das ja nur die „hard facts“, sprich die k.o.-Kriterien, die eine Kandidatur von vorneherein unmöglich machen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht erfüllt.
Mir ging es um die „soft skills“, die nicht in der Satzung stehen, die aber für das Votum des Verwaltungsrats von entscheidender Bedeutung sind (von Bennigsen hat ja ein paar davon aufgezählt, u.a. z.B. die Vernetzung in Wirtschaft und Sport, die Connections in die Politik etc.).
Eigentlich wären ja die Inhalte einer Satzung zum e.V. und damit zur Wahl der obersten Vereinsgremien bei einer MV nicht so bedeutend. Ja wenn die Mitglieder an der Basis und in den wesentlichen Gremien …
Aber solange vor allem Waggershauser (seit 2006) und von Bennigsen (seit 2009), die wesentliche Verantwortung für den Auswahl-Schwachsinn in unserem Verein zur operativen Führung weiterhin tragen dürfen und nicht endlich abgewählt werden, wird sich zu unserem Dilemma sicherlich nichts ändern.
Und daran hängt auch genau das Problem zu einer sinnvollen Satzungsänderung zur Präsidiumswahl.
Eben. Es gings nur darum dem Domlöwen zu sagen, dass es weder bei der einen noch bei der anderen Version eine Verpflichtung des VR gibt dem Kandidaten seine Ablehnung erklären zu müssen.
Aktuell gibt es noch nicht mal den Anspruch darauf einen Vorschlag überhaupt zur Kenntnis nehmen zu müssen.
Und es ging darum festzuhalten dass diese Satzungsänderung mit dem internen Auswahlverfahren des Verwaltungsrates überhaupt nichts zu tun hatte.
Deine Intension geht da in eine ganz andere Richtung, bei der wiederum das Vorschlagswesen zu den Präsidiumswahlen selbst zunächst keine Relevanz hat.
Du bist bereits beim Prüfungsvorgang selbst, der je nach Zusammensetzung des VR völlig unterschiedlich sein kann.
Die Mitglieder also nicht wissen, nach welchen Kriterien die Kandidaten eigentlich beurteilt wurden, und welche Hürden der VR jeweils(möglicherweise sogar von Kandidat zu Kandidat) angesetzt hat.
Dafür brauchst aber keine Satzungsänderung, sondern eine Änderung der Geschäftsordnung des VR, die natürlich in einer MV beschlossen werden muss.
Dann hat Jeder der kandidiert von Anfang an Richtlinien, deren Erfüllung er bereits vorab für sich abklopfen kann.
Das wäre dann natürlich der nächste logische Schritt gewesen.
Nicht desto trotz hat man ja nun mehr Zeit und damit auch die Möglichkeit ein in sich schlüssiges Gesamtpaket zu schnüren. Wenn man denn will.
[size=10][color=#57595a][font=‚Trebuchet MS, Arial, sans-serif‘]Die Auswahlkriterien für die Kandidaten zur Wahl von Präsidium und(!) Verwaltungsrat sollten natürlich in der Satzung festgelegt werden. Und wer diese erfüllt, sollte auch Kandidat werden (und sich in einem transparenten Wahlkampf den Mitgliedern stellen dürfen). Wobei auf eine Ausgewogenheit im Hinblick auf sportliche Interessen und Belange (gerade zur KGaA solange 50+1 Geltung hat) geachtet werden muss. So ist es z.B. letztlich keinesfalls sinnvoll, wenn in beiden Gremien keine erwiesenen Profifußballexperten vertreten sind.[/font][/color][/size]
[size=10][color=#57595a][font=‚Trebuchet MS, Arial, sans-serif‘]Kleine Korrektur: Rechte und Pflichten der VR-Mitglieder sollten in der Satzung geregelt werden. Die Geschäftsordnung des VR bestimmt hingegen regelmäßig die Themen "Vertretung, Einberufung, Sitzungsleitung, Teilnahme, Beschlussfassung, Niederschriften, Ausschüsse und Vertraulichkeit [/font][/color][/size]
[size=10][color=#57595a][font=‚Trebuchet MS, Arial, sans-serif‘]Nur sehr schade, dass wir zur kommenden Präsidiumswahl eben nun keine Änderung haben.[/font][/color] Und wir somit sehr wahrscheinlich das heutige Präsidium wieder erhalten werden. [/size]
Es geht nicht um die Rechte und Pflichten des VR.
Es geht um das Verfahren der Kandidatenkür innerhalb des VR. Also nachdem die satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind und das kann durchaus Sinn machen.
Allerdings halt nur wenn bestimmte Kriterien und Vorgehensweisen für Alle Gültigkeit haben. Also alle VRs und auch alle Kandidaten gleichermaßen.
Ob man das in der Satzung regelt oder der Geschäftsordnung des VR die ja auch erst die Zustimmung der MV braucht is erst mal zweitrangig.
Ich halte es daher nach wie vor für zielführender zunächst die Mitglieder darüber entscheiden zu lassen welche grundsätzliche Vorgehensweise bei der Ermittlung des Vorstandes mehrheitlich gewünscht wird.
Und erst dann die Details entsprechend festzulegen. Das kann dann in der Satzung, der Geschäftsordnung der Gremien, in der Wahlordnung und/oder allen drei Regelwerken schlüssig erfolgen.
Es geht natürlich um Rechte und Pflichten des VR in der Satzung (und nicht noch 3-mal anderswo) - gerade zur Auswahl der Kandidaten für ein Präsidium. Und dazu werden beim 1860 e.V. in der Satzung keine ausreichenden und verpflichtenden Kriterien benannt. Das sollen nun die Mitglieder per konkreter Änderung bestimmen. Das ist ja genau auch ein Grund, warum solche „Größen“ wie Waggershauser und von Bennigsen in Unkenntnis und selbst ernannter Herrlichkeit nur Unsinn zur Kandidatenauswahl anrichten dürfen. Ganz abgesehen davon, das der Kontrollrat in der Vergangenheit mit diesen beiden Mitgliedern die Mitgliedschaft keineswegs immer richtig informiert hatte …