Ich habe es hier schon so oft geschrieben: Die 1860 KGaA ist ein Gebilde, das keineswegs vermarktbar ist. Weil sie beständig von Insolvenz bedroht ist. Seit Mitte 2011 auch noch mit einem Investor. Was ist das für ein gigantischer Unsinn.
Vereinsfunktionäre ruinierten zunächst in völliger Unkenntnis des Profifußballs den Klub erneut, um dann in ebenso völliger Unkenntnis einen vermeintlichen (jedoch unbekannten) Investor als Geldgeber für Ambitionen zur CL-Teilnahme zuzulassen. Übrig geblieben ist eine kleine Geldvernichtungsmaschinerie, die das sportliche Ziel nicht wirklich anstreben konnte. Weil der „Investor“ sich als solcher niemals zeigte. Und der Verein sich als weiterhin überaus ungeeignet erwies, das Geschäft zu managen.
Nun haben wir immer noch den Investor. der keiner ist und einen Verein dazu, der mit Satzungsproblemen recht ordentlich kämpft, aber sich auch mit seinen zum Profifußball untauglichen Führungsfiguren einbildet, die KGaA in der 2. Liga halten zu können.
Wer will in so einer Konstellation Präsidiumskandidat werden? Wenn auch noch die Auswahl dazu von denen getroffen wird, die seit bis zu fast 10 Jahren gezeigt haben, dass sie genau das nicht leisten können.
Unsere Mitglieder müssen mehrheitlich unsere Gremien erneuern. Und dazu bedarf es einer umfassenden Renovierung der Satzung inkl. Abstimmungsmodus.
Bei der Gelegenheit ändern wir auch noch schnell das BGB, das für die Rechtsform ‚Verein‘ eine Live-Hauptversammlung mit Versammlungsleitung und zahlenmäßiger Erfassung der anwesenden Mitglieder vorschreibt.
Dass man bei einem Verein an eine Körperschaft mit überschaubaren Mitgliederzahlen gedacht hat (maximal 200 bis 300, die in einen Festsaal oder eine Turnhalle passen), ist klar. Eine Vollversammlung mit 20000 Leuten ist kaum durchführbar, selbst wenn man den Platz dafür hätte. Deswegen wurde ja auch mit einem Delegiertensystem experimentiert (dessen Nachteile noch nicht vergessen sein sollten).
Um eine Onlineversammlung inkl. Stimmabgabe durchzuführen muss lediglich die Satzung geändert werden.
Das Gesetz, sprich BGB, überlässt das komplett dem Verein.
Das OLG Hamm hatte in 2011 in einem Urteil den Weg freigemacht zur Online-Abstimmung im Rahmen einer MV zum 32 BGB.
Ich fürchte allerdings, dass die Umsetzung dazu unsere bekannt sehr schwächliche Organisation im e.V. überfordert. Auch weil die altersmäßige Mitgliederstruktur zu einer erforderlichen Teilnahme aller daran, große und anfechtbare Probleme darstellen könnte. Allerdings sollten wir diese Wahl-Möglichkeit dennoch rasch anstreben. Damit eben nicht nur so sehr wenige Prozent der Mitglieder aus dem gefühlt immer gleichen Kreis den (fast) immer gleichen Abstimmungsunsinn produzieren können.
Genau deshalb habe ich diese nicht bindende Online-Abstimmungsvariante durch die Mitglieder vorgeschlagen, die jedoch im Ergebnis die Vereinsführung zum Beschlussvorschlag in einer MV nahezu verpflichten sollte.
Ganz ehrliche Frage: Was soll so etwas kosten, und was soll so etwas bringen?
Ich behaupte, dass sich keine 30 Mitglieder an einem zeitgleichen online-Voting beteiligen würde. Einem Votum in der MV würde ich so einen Antrag nicht stellen, der wird gnadenlos abgelehnt!
Du forderst, dass der TSV München von 1860 e.V. Geld dafür ausgibt, ein online-Programm zur Verfügung zu stellen, in dem garantiert wird dass ausschließlich Mitglieder sich an Abstimmungen den e.V. betreffend teilnehmen, welche Abstimmungen wiederum nicht bindend sind, sondern lediglich empfehlenden Charakter haben?
Wieso sollte der TSV München von 1860 e.V. das tun, wenn es für solche Abstimmungen die Mitgliederversammlungen gibt?
Zu den Kosten einer Online-Abstimmung: Das habe ich hier schon 2-mal geschrieben. Die würden für die einmalig(!!) notwendige Einrichtung zu den Emailadressen bei etwa 3.000 EUR liegen. Hinzu kämen pro MV die Kosten für die Senioren, die mit Briefwahl tätig werden wollen - vielleicht weitere 2.000 EUR.
Also zunächst hat nicht das OLG Hamm Onlineversammlungen möglich gemacht. Diese Möglichkeit bestand ab dem Zeitpunkt zu dem es technisch möglich war. Nur um das mal grundsätzlich so festzuhalten.
§32 BGB zählt zu den nachgiebigen Vorschriften im §40 BGB. D.h. er ist nur für den Fall gültig, sofern es keine andere Regelung in der Satzung eines Vereins gibt.
Um aber hier Rechtsicherheit zu schaffen wurde 2009 neben anderen relevanten §§ auch dieser §32 BGB geändert. Es heißt seitdem nicht mehr „Mehrheit der anwesenden Mitglieder“, sondern „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“.
Aktuell würde ich eine Online-Abstimmung in der MV eher ablehnen.
Die grundsätzliche Änderung im §32 BGB würde ich allerdings gerne in der Satzung sehn. Das wäre durchaus ein positiver Schritt und gerade bei Versammlungen von 60 längst überfällig.
Generell jedoch bin ich für die Einbindung möglichst aller Mitglieder des Verein ins bestimmte Vorgänge, was die grundsätzliche Organisation und Strukturierung im Verein betrifft.
Dazu gehören definitiv Änderungen an der Ermittlung des Vorstandes, Änderungen an Wahlverfahren zu den Gremien, sowie Beschlüsse zu Gründungen und/oder Beteiligungen von/an Tochter-/Unternehmen oder Änderungen daran.
Hier wäre es für den Verein sicher nicht verkehrt, wenn man solche Entscheidungen(die ja nicht nebenbei sondern mit langfristiger Wirkung auf den gesamten Verein getroffen werden) nicht nur ein paar Hansln beim Feierabendbier überlassen würde.
Da besteht sicher einiger Nachholbedarf bei Sechzig.
[size=12]Ich habe geschrieben, dass das OLG Hamm mit Urteil in 2011 den Weg freigemacht(!!) hatte … [/size]
[size=12]
„Es folgt aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist. Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird durch die Schaffung eines virtuellen Verfahrens aber nicht aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32 BGB abweicht. Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht auch, dass nach dem neu gefassten §118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Des Weiteren bestimmt §43 Abs. 7 GenG, dass Beschlüsse — sofern die Satzung dies vorsieht — auch in elektronischer Form gefasst werden können. …Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer verfügen. Abgesehen davon, dass der Verein seinen Satzungszweck insbesondere durch die Präsenz im Internet verwirklicht, muss ein Verein nicht einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Er muss daher auch nicht Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten. Darüber hinaus gibt es auch öffentliche Internetzugänge, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zurückgreifen können.”[/size][size=12]
[/size]
[size=12]Nur ist eine solche Verfahrensweise im Verein 1860 München kaum vorstellbar. Weil hier ein Kreis von Mitgliedern in recht antiker und realitätsfremder Form alte Strukturen beibehalten will. Mit dem immer bekannt erfolglosen Ergebnis seit über 10 Jahren. [/size]
Wieviel Leute/Mitglieder sind denn hier im Forum aktiv über den e.V. am diskutieren? Geh mal in andere Foren, da findet größten Teils auch nur sportliche Diskussion statt, Vereinspolitik so gut wie gar nicht. Die meisten interessiert einfach der Fußball, was auch legitim ist. Mein Vater hat immer noch keine Ahnung, dass unsere Fussball Abteilung eine KGaA ist, bzw. was überhaupt sowas ist. Ich hab’s auch schon oft genug versucht ihm zu erklären, es ist ihm aber Wurscht. Er ist Sechzger, er will Fussball schaun, fertig. Und Recht hat er.
Ich glaube jetzt nicht, dass bei einer online Abstimmung ein besserer Unsinn rauskommt, nur weil mehr mitmachen.
Sogar noch Mitte der 90er Jahre war die Einführung des Internets (samt Intranet) in den meisten Konzernen in D noch nicht tragfähig. Ganz anders in den USA.
Und heute möchten weiterhin veraltete Strukturen in gerade großen Traditions-Vereinen, die Einführung einer recht einfach zu organisierenden Online-Abstimmung beständig verhindern. Obwohl diese bei AG mittlerweile praktiziert wird. 1860 könnte auch mal Vorreiter werden. Gerade weil ja immer eher der Griff ins Abseits bei uns bei Abstimmungen gängig war. Weil die Verfahren dazu durch bewußte Intransparenz zu notwendigen Informationen Minderheiten oder so beeinflusste Organisationen begünstigten. Und sich somit entgegen einer möglichen Mehrheitsbildung der Mitglieder gegen eine umfangreiche Erneuerung durchzusetzen konnten.
So dümpeln wir weiterhin vor uns hin. Weil fast nichts auf die Reihe gebracht werden kann. Weder zu Investoren (wir haben uns ja mit sage und schreibe rund 1 % der Mitgliederstimmen für 50+1 ausgesprochen) noch zur grundlegenden Erneuerung der Satzung noch zu irgendetwas. Die erfolglose Flickschusterei nimmt kein Ende.
Man stelle sich nur einmal vor, wir hätten in D nur noch eine Wahlbeteiligung von rund 1,5 % der Bürger. Weil alle anderen keine Lust mehr haben, zu einer Wahl zu gehen. Weil sie ohnehin nicht eingebunden werden. Und Parlament und Regierung machen, was sie wollen. Dann hätten wir wahrscheinlich genau die Typen in der Regierung, die Demokraten sicherlich nicht wollen.
Dann stell den Antrag auf satzungsänderung zugunsten eines online-votings und warte was raus kommt. Nach jetziger Satzung dürfen Wahlen nur persönlich stattfinden.