Da stellt sich trotzdem noch die Frage:
Kann die Gesellschafterversammlung solange sie diese 51% beachtet, Anteile ohne Zustimmung der MV an Dritte übertragen. Ich frage nicht, ob es das aktuelle Präsidium machen würde, sondern ob es möglich wäre?
Nein, da schließ ich mir da schon an, dass mehr Transparenz zu beiden GmbHs wünschenswert gewesen wäre, sahen wohl manche Gremienmitglieder auch so. Das federführende Präsidium war jedoch wohl hinsichtlich der externen diffizilen rechtlichen Lage und des Eilbedürfnisses anderer Ansicht.
Am 09.06. wurde die GmbH erworben und am 26.06. wurde die Satzung/der Gesellschaftsvertrag der GmbH geändert. Für den Erwerb gab es (nachträglich) die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Änderung einer Satzung einer Tochtergesellschaft wäre auch ein zustimmungspflichtiger Vorgang laut Vereinssatzung.
§ 13 Verfügungen über Geschäftsanteile
(1) Geschäftsanteile können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaf
terversammlung ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden. Dies gilt
auch für die Einräumung von Nießbrauch oder Pfandrechten an Geschäftsanteilen sowie
für Treuhandabreden. Der Zustimmungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent
der abgegebenen Stimmen, wobei der verfügende Gesellschafter stimmberechtigt ist.
(la) Ungeachtet der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Absatz 1 dürfen
insgesamt nicht mehr als 49 Prozent der Geschäftsanteile auf Dritte übertragen werden.
Der Turn- und Sportverein München von 1860 e.V. muss zu jeder Zeit mindestens 51
Prozent des Stammkapitals halten. Verfügungen über Geschäftsanteile, die gegen diese Beschränkung verstoßen, sind unwirksam.
(1 b) Maßnahmen und Verfügungen über Geschäftsanteile sind unzulässig, soweit sie ge
gen die Einhaltung der für die Gesellschaft maßgeblichen Beteiligungs- und Integritäts
vorgaben der zuständigen Verbände verstoßen.
(2) Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Erwerber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Bonität aufweist;
b) der Erwerber durch seinen Geschäftszweck oder auch nur aufgrund faktischer Aus
übung ein Konkurrent des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V. oder der Ge
sellschaft ist oder einem solchen Konkurrenten nahesteht;
c) durch die Übertragung die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gefährdet würde;
d) der Erwerber sich nicht verpflichtet, in diesen Gesellschaftsvertrag einzutreten.
(3) Im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils steht den übrigen Gesellschaftern
ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb von 12 Wochen nach Mitteilung der
beabsichtigten Veräußerung und deren Konditionen schriftlich gegenüber der Gesell
schaft auszuüben. Üben mehrere Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht aus, so sind sie im
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile berechtigt. Die Regelungen in Absatz 1 a und Absatz 1 b
oben bleiben unberührt.
(4) Die Kosten der Übertragung einschließlich etwaiger Notar- und Gerichtskosten trägt
der Erwerber.
Die Gesellschafterversammlung besteht ja quasi aus dem Präsidium des TSV, das an die Vereinssatzung gebunden ist.
Nein. Laut Gesellschafterliste erfolgte der Anteilserwerb bereits am 09.06.
Am 09.06. wurde bereits eine Gesellschafterliste mit 100% e.V. erstellt.
Nur um jetzt keinen falschen Eindruck zu vermitteln. Mich stört einzig dass es etwas intransparent abgelaufen ist. Von der Sache her bin ich absolut dafür.
Seh ich genauso. Bin auch dafür, wenn aber auf der MV um das Vertrauen der Mitglieder für das Vorhaben geworben wird, wäre mehr Transparenz schon gut gewesen.
Diese Passage in der Satzung der KGaA 2011 hätte doch den Anteilsverkauf an Ismaik verhindert. Oder verstehe ich das falsch? Insofern hat die Passage doch eine herausragende Bedeutung.
Da täuscht du dich. Entscheidend ist das „Chronologische Dokument“. Die Daten, die da genannt werden sind maßgebend. Nur das was da eingetragen wird hat Rechtswirkung.
Der Anteilserweb war unstrittig am 09.06.
Das ist im HR so veröffentlicht. Die Wirkung, dass man Gesellschafter ist und Gesellschafterrechte gegenüber der GmbH bekommt ist erst mit Veröffentlichung der Gesellschafterliste. Aber dann rückwirkend.
Und wo steht, dass sie bei dieser neuen Gesellschaft an die e.V. Satzung gebunden sind? Wäre ja jetzt nicht das erste Mal, dass etwas im Innenverhältnis ohne die erforderlichen Zustimmungen unterschrieben wurde.
„Intransparent“ halte ich da eigentlich sogar für zu schwach. Peter Schaefer hat auf der Bühne gesagt, viel mehr wie dass man eine Gesellschaft gründen oder erwerben will, wisse man leider gerade auch nicht. Tatsächlich war die Gesellschaft bereits gekauft und eine fertige Satzung war ausgearbeitet, inklusive der Dazwischenschaltung eines Beirats, was angesichts der Geschichte dieses Vereins zumindest kontrovers ist. Genauso wie übrigens, wenn man von der dem Kommerz zugewandteren Seite kommt, die Passagen zu Multi-Club-Ownership und 50+1-Bekenntnis qua Satzungsrang, wobei Schaefer Letzteres transparent gesagt hat.
Das ist dann schlicht gelogen. Für mich persönlich ist das insbesondere deswegen bitter, weil die Sachargumente doch vollkommen ausreichen. Das haben wir gar nicht nötig. Es schwächt unnötigerweise die eigene Position.
Völlig richtig. Da wurden die Mitglieder angelogen.
Und das völlig ohne Not. Die Zustimmung der Mitglieder hätte es auch gegeben, wenn man den tatsächlichen Ablauf dargelegt hätte. Es war doch klar, dass es an die Öffentlichkeit gelangt.
Außerdem hätte der e.V. spätestens heute veröffentlichen können, dass der Erwerb erfolgt ist und Eckdaten der GmbH präsentieren können.
Man muss sich nicht wundern, wenn man oft ein gewisses Grundmisstrauen hat.
Die Satzung des eV ist hier ausreichend um die Beschlüsse des Präsidiums in der Gesellschafterversammlung unter den Vorbehalt der Zustimmung des VR und der MV zu stellen.
Wenn sich das Präsidium nicht daran hält, dann kannst erstmal nix dagegen machen, weil gegenüber Dritten das nicht relevant ist..
Du kannst dann die Entlastung ablehnen und bei Schäden auch die Entlassung aus der Haftung verweigern.
ich seh das so
Die Übernahme erfolgte am 29.06. weil,
am 26.06. ist der Verein in die Gesellschaft Martin Investment GmbH eingetreten(ohne Geschäftsanteile) und mit Gesellschafterbeschluss die Umfirmierung beschlossen.
am 29.06. wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Verein alleingier Gesellschafter.
Die Beschlüsse der MV wurden demnach schon erst nach der Zustimmung umgesetzt.
In der Tat wirft die Gesellschafterliste vom 09.06. Fragen auf