Ich finde auch, man sollte gleiches mit gleichem vergelten. Und wenn einige hier den Newsletter bekommen, dann gleich abbestellen. Kommen dann weitere Newsletter, gilt nachstehendes. Und da dürfte es relativ schnell relativ teuer werden, wenn da Abmahnungen von mehreren angestrengt werden.
Leider habe ich keinen Newsletter dort aboniert. Ich könnte zwar jetzt schnell einen abonieren, dann gleich wieder kündigen und wenn dann weitere Newsletter zugesendet werden abmahnen lassen, aber ich glaube das wäre vor Gericht dann doch angreifbar.
Quelle: it-recht-kanzlei.de
Gesetzlicher Unterlassungsanspruch
Was viele Händler nicht wissen oder aber billigend in Kauf nehmen: Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.
Wird eine solche Abmahnung über einen (nicht selbst betroffenen) Anwalt ausgesprochen, so können allein hierdurch schon ganz beachtliche Kosten auf den Versender von Werbe-Emails zukommen. Dieser ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen. Die Kosten für die Abmahnung richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser wiederum richtet sich nach dem Interesse des Adressaten, das dieser daran hat, zukünftig nicht mehr mit unverlangten Werbe-Emails belästigt zu werden.
Und eine dazu passende Entscheidung des Landgerichts Lübeck
Insoweit ist eine Entscheidung des LG Lübeck erwähnenswert, in der sich das Gericht eingehend mit den für solche Fälle anzusetzenden Streitwerten auseinander gesetzt hat.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
„Das Interesse des Unterlassungsgläubigers ist zunächst an Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG Abs. 1 und 5 zu messen, der das Zusenden von Werbung mit elektronischer Post als unzumutbare Belästigung festlegt, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt oder vermutet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Empfänger grundsätzlich ein Interesse von einigem Gewicht daran hat, keine unerwünschten E-Mails zu erhalten. Eine Streitwertfestsetzung auf EUR 3.000,- ist daher auch für verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen angesichts des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes angemessen. Der Empfänger soll vor einer Ausuferung der kostengünstigen Werbung durch E-Mails geschützt werden. Eine weitergehende Konkretisierung des Empfängerinteresses ist anhand zusätzlicher Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Anzahl der zugesendeten E-Mails abzustellen. Das einmalige Zusenden einer Werbe E-Mail kann für den Adressaten nicht eine ebenso hohe Belästigung darstellen wie das mehrmalige oder ständige Zusenden von Werbe E-Mails. Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris). Anders als bei der Bewertung des betriebsbezogenen Eingriffs kann für die Festsetzung des Streitwertes nicht grundsätzlich der Beseitigungsaufwand berücksichtigt werden, da auf den Einzelfall abzustellen ist. Insoweit ergibt sich meist erst aus der Gesamtheit aller zugesendeten E-Mails ein erheblicher Aufwand, während im Einzelfall der Kosten- und Arbeitsaufwand für die konkreten E-Mails des Unterlassungsschuldners als gering zu erachten ist. Diesbezüglich kann sich nur dann etwas anderes ergeben, wenn durch den Unterlassungsschuldner eine Vielzahl von E-Mails an den Empfänger gesendet worden sind.“
Anhand dieser Kriterien kommt das Gericht zur Ansetzung folgender Streitwerte:
[list][]Einmalige Zusendung bei privatem Empfänger:3.000,00 EUR
[]Einmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger:4.000,00 EUR
[]Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger:5.000,00 EUR
[]Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger:bis 7.000,00 EUR
[*]Ab fünf Zusendungen:zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR
[/list]Obergrenze:12.500,00 EUR
Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen.