Geschäftsführung und Sportchef

Nein Stefan Du täuscht Dich da nicht.
Das passt schon so. Er sieht das genauso wie ich.

Er hat sich, wie bei Juristen üblich :D auf die Ungenauigkeit meinerseits gestürzt.
Ich habe „Präsidium“ gewählt, nicht weil es konkret richtig wäre, sondern ich habe mich lediglich der landläufigen Betrachtung angepasst, weil man sich ja immer auf diesen Satzungspunkt beruft. Insofern hat er natürlich dahingehend Recht, dass meine Aussage hier nicht ganz stimmt.

Konkret ist es aber so, und da sind wir uns dann ja wieder einig, dass es keine Rolle spielt, was er mit dem Hinweis auf den Beirat dann ja bestätigt.

Es ist im Grunde ganz einfach.

Die Satzung des e.V. besagt:
11.3.6
Im Innenverhältnis gilt: Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen bei:
c)
Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über die Bestellung von Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorganen;

soweit so gut. Aber, es gibt 2. entscheidende Punkte warum die Satzung nicht greift.

  1. Präsidium
    die Bestellung, Abberufung, Vertragsgestaltung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführer ist nicht die Zuständigkeit des Präsidiums. Sondern des Beirats der GF GmbH.
    Satzung GF GmbH §12 Nr 4
    Der Beirat überwacht die Geschäftsführung. Darüber hinaus erhält der Beirat das
    alleinige Recht, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit
    diesen abzuschließen, zu ändern und zu beenden, Geschäftsführer zur Einzelvertretung
    zu ermächtigen und eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen

  2. Anteilseignerversammlung
    Die Anteilseignerversammlung oder auch Gesellschafterversammlung wird in der Denkweise immer mit dem Beirat der GF GmbH gleichgesetzt. Das ist aber falsch!
    Die Gesellschafterversammlung der GF GmbH = 2 Mitglieder des Präsidiums.
    Der Beirat der GF GmbH = 4 Mitgliedern 2 Entsandte des Vereins(kann jedes Mitglied des Vereins sein) und 2 Entsandte des AR der KGaA(müssen dann während der Dauer als Beirat auch Mitglieder des e.V. sein). Es ist also nicht mal zwingend erforderlich, dass das „Präsidium“ überhaupt im Beirat vertreten ist, aber nur dafür gilt 11.3.6 der Satzung.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass diese 2 Punkte besagen, dass die Voraussetzungen für den Zustimmungsvorbehalt des VR nach der Satzung des e.V. bei der Bestellung eines GFS der GF-GmbH nicht erfüllt sind.

btw.
Unter KHW war dieser Beirat besetzt mit allen 3 Mitgliedern des Präsidiums sowie dem Vorsitzenden des e.V.-AR. Deshalb mein Hinweis, dass Nicwest da teilweise recht hat, weil das Präsidium faktisch könnte, aber formell nicht als „Präsidium“ sondern Einzelpersonen und einfache Vereinsmitglieder im Beirat wären.
Zusammen mit dem Weisungsrecht des Präsidiums hatte KHW mit dem Beirat und der Formulierung in der Satzung die Vorsausetzung geschaffen, um die KGaA von seinem Wohnzimmer aus führen zu können ohne für irgendwas die Zustimmung des e.V. AR einholen zu müssen.

Daraus ergibt sich eben auch meine Aussage, dass der VR keinen Zugriff auf das operative Geschäft der KGaA hat. Und damit auch nicht die Macht die man ihm gerne zuschreibt warum auch immer.

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