Geschäftsführung und Sportchef

Nein Stefan Du täuscht Dich da nicht.
Das passt schon so. Er sieht das genauso wie ich.

Er hat sich, wie bei Juristen üblich :D auf die Ungenauigkeit meinerseits gestürzt.
Ich habe „Präsidium“ gewählt, nicht weil es konkret richtig wäre, sondern ich habe mich lediglich der landläufigen Betrachtung angepasst, weil man sich ja immer auf diesen Satzungspunkt beruft. Insofern hat er natürlich dahingehend Recht, dass meine Aussage hier nicht ganz stimmt.

Konkret ist es aber so, und da sind wir uns dann ja wieder einig, dass es keine Rolle spielt, was er mit dem Hinweis auf den Beirat dann ja bestätigt.

Es ist im Grunde ganz einfach.

Die Satzung des e.V. besagt:
11.3.6
Im Innenverhältnis gilt: Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen bei:
c)
Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über die Bestellung von Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorganen;

soweit so gut. Aber, es gibt 2. entscheidende Punkte warum die Satzung nicht greift.

  1. Präsidium
    die Bestellung, Abberufung, Vertragsgestaltung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführer ist nicht die Zuständigkeit des Präsidiums. Sondern des Beirats der GF GmbH.
    Satzung GF GmbH §12 Nr 4
    Der Beirat überwacht die Geschäftsführung. Darüber hinaus erhält der Beirat das
    alleinige Recht, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit
    diesen abzuschließen, zu ändern und zu beenden, Geschäftsführer zur Einzelvertretung
    zu ermächtigen und eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen

  2. Anteilseignerversammlung
    Die Anteilseignerversammlung oder auch Gesellschafterversammlung wird in der Denkweise immer mit dem Beirat der GF GmbH gleichgesetzt. Das ist aber falsch!
    Die Gesellschafterversammlung der GF GmbH = 2 Mitglieder des Präsidiums.
    Der Beirat der GF GmbH = 4 Mitgliedern 2 Entsandte des Vereins(kann jedes Mitglied des Vereins sein) und 2 Entsandte des AR der KGaA(müssen dann während der Dauer als Beirat auch Mitglieder des e.V. sein). Es ist also nicht mal zwingend erforderlich, dass das „Präsidium“ überhaupt im Beirat vertreten ist, aber nur dafür gilt 11.3.6 der Satzung.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass diese 2 Punkte besagen, dass die Voraussetzungen für den Zustimmungsvorbehalt des VR nach der Satzung des e.V. bei der Bestellung eines GFS der GF-GmbH nicht erfüllt sind.

btw.
Unter KHW war dieser Beirat besetzt mit allen 3 Mitgliedern des Präsidiums sowie dem Vorsitzenden des e.V.-AR. Deshalb mein Hinweis, dass Nicwest da teilweise recht hat, weil das Präsidium faktisch könnte, aber formell nicht als „Präsidium“ sondern Einzelpersonen und einfache Vereinsmitglieder im Beirat wären.
Zusammen mit dem Weisungsrecht des Präsidiums hatte KHW mit dem Beirat und der Formulierung in der Satzung die Vorsausetzung geschaffen, um die KGaA von seinem Wohnzimmer aus führen zu können ohne für irgendwas die Zustimmung des e.V. AR einholen zu müssen.

Daraus ergibt sich eben auch meine Aussage, dass der VR keinen Zugriff auf das operative Geschäft der KGaA hat. Und damit auch nicht die Macht die man ihm gerne zuschreibt warum auch immer.

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Das, was von Euch beiden in diesem Thread steht, sieht genau nicht so aus. Du schreibst „Die Einstellung und Entlassung eines GF in die GF GmbH bedarf in keinem Fall der Zustimmung des VR des e.V.“,
er schreibt „Das Präsidium kann niemals ohne Zustimmung des VR einen GF einstellen bzw. dessen Einstellung bewirken,“

Hier wären, zumindest für mich, ein paar mehr erklärende Worte sehr hilfreich! (Bspw. warum die eV-Satzung hier nicht greift)

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Ich sehe das auch wie @BlueMav . Die Vertreter des e.V. im Beirat der Geschäftsführungs-GmbH der KGaA sollten in diesem Gremium moralisch im Sinne der Vereinssatzung entscheiden. Machen sie das nicht, ist die Entscheidung dennoch rechtens. Dass die Herren Walch und Reisinger damit die Satzung des Vereins verletzen würden, steht auf einem anderen Blatt. Damit hätte die Mitgliederversammlung umzugehen oder, ggf. die Gerichte, sollten ein oder mehrere Mitglieder gegen das Präsidium klagen. Der Beschluss des Beirates würde, egal wie die Sache entschieden wird, davon nicht tangiert.

Die Edit gibt noch zu bedenken, dass meine obere Auslassung falsch wäre, wenn in der Geschäftsordnung des Beirates stünde: „Bei Bestellungen der Geschäftsführung der KGaA ist die Satzung des Muttervereins zu respektieren.“

Ich bin wirklich froh, dass etwa die Hälfte der 0,05% aller 26.000 Mitglieder, welche unsere Satzung wohl in Gänze durchdringen, hier im LF posten und uns diesen ganzen Irrsinn erklären können.
Auch wenn Ihr Euch manchmal nicht zu 100% einig seid.
Ist ernst gemeint!

Danke Euch 🩵

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Da kann ich Apollo nur beipflichten.

Ich möchte mich gar nicht durch das ganze Geschwurbel rein arbeiten müssen. Deswegen vermeide ich solchen Sachen einen Beitrag von mir, weil ich echt keine Ahnung habe.

Finde es aber gut das ihr da euch so viele Gedanken macht :+1:

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Mein Satz des Tages

Ich halte mich in solchen Dingen eigentlich für nicht ganz doof. Aber hier blicke ich nicht mehr durch. Wahnsinn, wer dieses Konstrukt ausgearbeitet hat.

Und auch von mir danke an die Personen, die versuchen uns den Wahnsinn aufzuschlüsseln und zu erklären.

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Das ist eigentlich das gleiche, nur müsste nicwest es gegebenenfalls noch präziser erklären. :sweat_smile:

Oder aber du fragst mal einen aus dem Verwaltungsrat, wie man die Sache dort sieht :sweat_smile:

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Der @harie hat oben seine Antwort erweitert, damit ist alles sogar für mich verständlich erklärt :wink:

Wenn man in die Satzung der Geschäftsführungs-GmbH reinschaut, bringt das weitere Erkenntnisse, bspw. zum dem Theater von Weihnachten, 50+1 und dem, was da geschrieben wurde.

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14 Beiträge wurden in ein existierendes Thema verschoben: Der Vom-Thema-Abweich-Fred

https://tsv1860.org/newsreader/mitteilung-verwaltungsrat.html

deshalb hab ich sie gewählt! Vielen Dank an unsere Verwaltungsräte!

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Die Stellungnahme lässt tatsächlich einigen Interpretatinsspielraum, wie sehr der Darlehensvertrag dem 50+1-Statut widerspricht. Ich lese heraus, dass er 50+1 komplett aushebeln würde. Wenn dies der Fall wäre, wäre es im besten Fall fahrlässig (gewesen), ihn so zu unterschreiben, da hier ja dann wegen des Verstoßes Sanktionen von DFB-Seite im Raum stehen könnten. Weiß jemand, was hier vorgesehen ist? Geldstrafe, Punktabzug?

„Diese Fragen betreffen in erster Linie eine Vereinbarung, die es dem Mutterverein auf absehbare Zeit unmöglich machen könnte, wie bisher autonom Geschäftsführer bestellen oder abberufen zu können. Darüber hinaus fingiert diese Darlehensvereinbarung einen angeblich bereits gefassten Beiratsbeschluss über die Bestellung von Anton Hiltmair zum Geschäftsführer der KGaA. Ein solcher Beschluss des Beirats wurde bis dato jedoch tatsächlich nicht gefasst.“

Das ist der relevante Punkt. Und auch nicht durch 50+1 geschützt, sondern liegt an der GF GmbH. Man hat somit den einzigen Trumpf, den man hatte, aus der Hand gegeben.

Also wissen wir jetzt, dass wir Nichts wissen. Oder?

Wir wissen, dass wir die HAM haben bezahlen lassen im Glauben, sie würden durchkommen;)

Wir wissen, dass das Verhältnis zwischen VR und Präsidium sehr belastet ist.

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So sieht es zumindest aus. Normalerweise würde man so etwas vorab abklären und sei es mit einem kurzen Telefongespräch.
Es kann aber auch sein, dass das Präsidium geplant hat, den „schwarzen Peter“ dem VR zuzuschieben, um endlich einmal aus der Schusslinie heraus zu sein.

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Naja, die Möglichkeit, „autonom Geschäftsführer bestellen oder abberufen zu können“ ist ja ein Teil der Sicherstellung von 50+1 (u.a. nachdem der Verein ja einzgier Gesellschafter der GmbH ist). Fällt das weg, ist 50+1 nicht mehr (oder mindestens weniger als bisher) gegeben. Was bleibt, ist das Weisungsrecht der Gesellschafter der Geschäftsführungs GmbH gegenüber den über sie angestellten GF der KGaA. Ob das dem DFB reicht, muss der DFB entscheiden.

Korrigiere.
Grad nachgelesen. Passiert gar nix.

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der
Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung
des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des
Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt
ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft
mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus,
dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.

Das wird durch das Weisungsrecht des Präsidiums gewährleistet.

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