Ah, Neuigkeiten zum Ex-GF:
Wenn die fristlose Kündigung wirksam ist, dann kostet er uns wenigsten schon kein Geld.
Ah, Neuigkeiten zum Ex-GF:
Wenn die fristlose Kündigung wirksam ist, dann kostet er uns wenigsten schon kein Geld.
Wie der Nicwest ja schon gesagt hat, besteht nach der Satzung der GF GmbH §12 Nr 6 letzter Halbsatz das Recht die Geschäftsführerbestellung durch den Beirat, ganz oder zeitweise außer Kraft zu setzen.
Das wurde bisher dann in Anspruch genommen, wenn der Beirat sich nicht auf einen GF einigen konnte und es zu einem Patt von 2:2 Stimmen gekommen ist.
Damit hatte das Präsidium die Bestellung an sich gezogen wodurch die Satzung des Vereins 11.3.6 c Gültigkeit erlangte = Zustimmung des e.V.-VR zur Bestellung.
Aber das Präsidium hat ja mit der Unterschrift im Darlehensvertrag
Also ist aktueller Stand:
2. wurde aus dem Darlehensvertrag als Bedingung zwar wieder raus verhandelt, aber die Zustimmung des Präsidiums zu Hiltmair steht da ja trotzdem erstmal im Raum. Ebenso wie die von der HAM Seite, die ihn ja sogar als Darlehensbedingung wollte.
Damit hätte man ja mindestens ein 3:1 im Beirat.
Es sei denn HAM will ihn plötzlich auch nicht mehr, was die Pharce ja komplett machen würde.
Wie auch immer. Der VR ist erstmal aus dem Spiel genommen
Denn Nr.1. wurde ja nicht raus verhandelt. Also ist der Beirat das Gremium zur Bestellung des GF und nicht mehr das Präsidium. Die Zustimmungspflicht des VR ist damit obsolet, 11.3.6 c ist nicht weiter tangiert. Es sei denn das Präsidium will sofort vertragsbrüchig werden, die Kündigung des Darlehens provozieren. Damit die Fortführungsprognose und die persönliche Haftung für eine Insolvenz riskieren.
Das wäre dann natürlich der Oberkracher, nach dem Theater das ja extra deshalb um das Darlehen aufgeführt wurde.
Also ich setze mich täglich auf eine solche Brille…
Ja wenn diese wirksam ist. Nicht umsonst steht da die typische Klausel bzgl. hilfsweise. Kann zwar trotzdem wirksam sein, aber eine Bestätigung schaut anders aus.
Die wird es normalerweise auch nicht geben, zumindest nicht öffentlich. Die Abberufung und der Gesellschafterbeschluss, die Kündigung auszusprechen, müssen im HR hinterlegt sein, und damit öffentlich einsehbar.
Bei der Kündigung selber (inkl. der Gründe, die bei einer außerordentlichen & fristlosen ja durchaus dem/der gekündigten kommuniziert werden müssen) ist das nicht so, das geht ja prinzipiell nur die unmittelbar beteiligten etwas an.