Geschäftsführung und Sportchef

Momentan fällt mir dazu nur der neue Narhallamarsch - is ja Fasching

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Das Gehampel geht weiter. Irgendeine Form von Einigung scheint es immer noch nicht gegeben zu haben. Jedenfalls für mich bleibt das weiterhin maximal unklar…:

Ja schon komisch.

Der Verwaltungsrat hat damit ja jetzt nichts mehr zu tun.

Da die Bestellung und Abberufung nur noch der Beirat und nicht mehr das Präsidium vornehmen kann, sonst würde man ja die Fortführungsprognose gefährden und persönlich haften, gibt es ja mindestens ein 3:1 für Hiltmair. Das Präsidium hatte dem ja mit der Unterschrift zum Darlehensvertrag auch schon zugestimmt.

Oder war es doch nur ein Testballon der HAM wie weit man gehen kann?

Ich dachte das steht in der e.V. Satzung, dass der VR davor zustimmen muss. Ganz egal wer dann das letzte Wort hat. Entscheidet jetzt der Beirat ohne Zustimmung des VR würden zumindest die e.V. Mitglieder im Beirat e.V intern massiv gegen die Satzung verstoßen. Oder bin ich inzwischen auch schon verwirrt.

Jep. Der Satzungswust ist sehr verwirrend :grin:, der @harie wird korrigieren, wenn ich was falsches schreibe:
Die EV-Satzung sagt, dass der VR zustimmen muss, bevor das Präsidium als Gesellschaftervertreter einen neuen GF einsetzt (11.3.6 d))
Die Satzung der GF-GmbH wiederum sagt, dass die Befugnis der Gesellschafterversammlung, einen GF zu bestellen, (widerruflich) an den Beirat übertragen wird.
Das hat zur Folge, dass Entscheidungen des Beirats nicht der Zustimmung des VR bedürfen, da es sich ja nicht um eine Gesellschafterversammlung handelt, die unter 11.3.6 d) der Satzung fallen würde.
Das führt zur lustigen Situation, dass der VR Zustimmen muss, wenn über 50+1 der Beirat „entmachtet“ und ein GF vom eV bestellt wird. Wenn der Beirat aber seine Kompetenz ausüben darf, hat der VR zuzuschauen und zu schweigen.

Oh, hier sagt die Edit: das dürfte eher unter 11.3.6 c) fallen, nicht d)

Nach der gängigen Praxis, wurde immer (!) die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates eingeholt. Es gibt hierfür auch eine juristische Begründung, die sich nicht direkt aus dem Wortlaut der Satzung ergibt.

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Ich bin sehr interessiert an dieser Begründung!
Ist das, was ich geschrieben habe, dadurch fehlerhaft, oder ist das was, was zusätzlich geregelt ist?

Ich muss zugeben, ich bringe es jetzt aus dem Stegreif nicht wasserdicht zusammen. Ansatzpunkt ist aber wohl, dass die e.V.- Beiratsmitglieder vom Präsidium entsandt sind und daraus erfolgen dann entsprechende Herleitungen. Evtl. spielt auch Ziffer 11.3.6 e) der Satzung eine Rolle…

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Spannend, das würde ja wiederum bedeuten, gegen den VR in keinem Fall ein GF berufen oder abberufen werden kann, außer die beteiligten Beirats- und/oder Präsidiumsmitglieder verstoßen mindestens in Teilen gegen die Vereinssatzung und machen sich damit wiederum angreifbar.
Ja, diese viel zu komplizierten Konstrukte sollten dringend vereinfacht werden.

Also HAM muss die Satzung nicht beachten. Der Beirat ansich ist auch nicht an die Satzung des e.V. gebunden.
Sämtliche Satzungserfordernisse gelten nur im Innenverhältnis e.V., dies gilt von vornherein, steht aber auch wörtlich so in der Satzung.

Außerdem: Abberufung ist und war nie zustimmungspflichtig durch den Verwaltungsrat, nur die Bestellung.

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Nicht in seiner Funktion als Beirat aber, so verstand ich Dich, als Vertreter des Vereins, weshalb ich ja auch „außer die beteiligten Beirats- und/oder Präsidiumsmitglieder verstoßen mindestens in Teilen gegen die Vereinssatzung und machen sich damit wiederum angreifbar.“ dazugeschrieben habe. Da war ich in meiner Formulierung zu kurz, das bezog sich selbstverständlich nur auf die Vertreter des Vereins im Beirat.
Das mit der Abberufung habe ich offenbar gerade selber noch in die Satzung reingelesen, aber ja, da steht nur „Bestellung“.

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Ihr seiz doch olle durch!
Sechzge (Verein) plus sechzge (ungefähres Alter) gibt hundertzwanzge.…

Endlich einer mit dem entscheidenden Durchblick :point_up:

SEHLÖWE FOR GESCHÄFTSFÜHRER!

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Ups, sorry - bei uns heißt der Posten ja jetzt „Geschaeftsfuehrer“ (zwecks da Intanazjonalidäd)

Haubdsach Führer.

Stimmt, wenn Sechzig Geschäfte macht, geht das i. d. R. schief…

Die HAM nicht, wohl aber die Personen der HAM, die gleichzeitig auch Vereinsmitglieder sind. Und ich meine mich daran erinner zu können, auf der Letzten MV zumindest eines gesehen zu haben, auf das diese Konstellation zutrifft.

Nein, das führt zu weit. Nur weil jetzt ein HAM Vertreter einfaches Mitglied im e.V. ist, ist er noch lange nicht dazu verpflichtet zB die Abstimmung zu verweigern wenn zB eine nach der eV-Satzung notwendige Zustimmung von den e.V.-Verantwortlichen nicht eingeholt wurde.

Für die relevanten Fragen wesentliche Rechte und Pflichten sieht die Satzung nur für Amtsträger des e.V. und nicht für einfache Mitglieder vor, auch wenn diese für einen anderen Gesellschafter in einem Gremium sind.

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Aber zumindest Präsidiumsmitglieder und Verwaltungsräte :stuck_out_tongue_winking_eye: sollten sich daran halten. :joy:

Obwohl, was gäbe es da für mögliche Repressalien? Eine Ermahnung vom Ehrenrat?

Ich vermute mal, dass sowas für ein Präsidiumsmitglied durchaus mit Vertrauensentzug durch den VR und ggf. einer außerordentlichen MV zur Abstimmung über die Abberufung enden könnte.