Satzung: Fragen, Änderungen, Diskussionen

Da kann man jetzt wirklich nicht meckern. Hilft aber halt nichts, wenn man doch wieder zu ihm ins Bett steigen muss.

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:smiley:

Danke für Dein Engagement hier und schönen Urlaub!

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Ich packs mal hier rein.

Schwierig dies auszutarieren zwischen einem exekutiv-organ und einem Aufsichtsorgan.

Die einzigen Einflussmöglichkeiten sind ja eig der Vertrauensentzug und Absetzung auf einer aoMV oder die Nicht-Wiederaufstellung zur nächsten Wahlperiode, wenn ich mich nicht irre.. Welche Turbulenzen dies auslöst, hat man jeweils in der Causa Sitzberger und Reisinger sehen können.

Den Artikel hat der harie so kommentiert:

Stimmt aber halt so ned.

E.V. Satzung 11.3.1. Danach hat der VR sehr wohl Zugriff auf Vorgänge und deren Behanldung zwischen den Gremien und Organen.Ist im, für GF Entlassungen zuständigen, Beirat immer ein VR Mitglied und damit sehr wohl auch eine entsprechende Information des VR.Also, wenn für eine fristlose Entlassung des GF 50+1 gezogen werden soll, dann obliegt es nach 11.3.1 der e.V. Satzung dem VR, in der GO des Präsidiums eine entsprechende Regelung(Informationspflicht oder Zustimmungsvorbehalt) zu verankern. Tut er das nicht, so gibts da im Nachhinein auch nix zu meckern.

Abgesehn davon werden die VR ja vor und bei Wahlen nicht müde, ständig davon zu schwadronieren, dass man nur für den e.V. zuständig wäre.

Vierlleicht sollte man sich jetzt mal für irgendwas entscheiden. Immer das gleiche Gschiss beim TSV. Alle wollen ständig überall mitschnabeln und wenns schief geht ist Keiner zuständig und verantwortlich schon gar ned. Da weiß man dann sofort die richtigen Paragraphen in der Satzung um sich getrost aus der Affäre zu ziehen.

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Im Handelsregister kann man die Satzung der neuen TSV München von 1860 Spielbetriebs-GmbH runterladen.

Folgende Punkte halte ich für bemerkenswert:

§ 2 (1) Buchst. e:
Gegenstand des Unternehmens ist:
die Vermarktung der 1. Herren-Mannschaft“ und des Spielbetriebs, insbesondere der
Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Medienverträgen, die Vergabe von Namens-,
Bild- und Persönlichkeitsrechten sowie die Herstellung, Bewerbung und Vermarktung von
Merchandising-Produkten;

§ 5 (1):
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 76.000,00

§ 11 (1):
Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens vier (4) und bis höchstens acht (8) Mitgliedern. Es soll sich um honorige und in sozialen oder wirtschaftlichen, sportlichen, sportpolitischen oder rechtlichen Angelegenheiten erfahrene Persönlichkeiten handeln, die Mitglied des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V. sein müssen. Die Mitglieder des Beirats setzen sich wie folgt zusammen:
a) zwei (2) Mitglieder aus dem amtierenden Präsidium des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V.;
b) zwei (2) Mitglieder aus dem amtierenden Verwaltungsrat des Turn- und Sportverein
München von 1860 eV.;
c) bis zu vier (4) weitere Mitglieder, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

§ 11 (4) Buchst. b:
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse, wobei die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Gesellschafterversammlung inklusive des Rechts,
der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen, und die Regelungen dieser Satzung betreffend die Gesellschafterversammlung unberührt bleiben:
b) Verabschiedung des Wirtschaftsplans (Budget) für das Geschäftsjahr sowie Überwachung der Budgeteinhaltung

§ 13 (1a):
Ungeachtet der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Absatz 1 dürfen
insgesamt nicht mehr als 49 Prozent der Geschäftsanteile auf Dritte übertragen werden.
Der Turn- und Sportverein München von 1860 e.V. muss zu jeder Zeit mindestens 51
Prozent des Stammkapitals halten. Verfügungen über Geschäftsanteile, die gegen diese
Beschränkung verstoßen, sind unwirksam.

§ 14 (1) - (5):
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
(2) Die Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig, wenn
in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn:
a) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
b) ein Gläubiger des Gesellschafters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil betreibt und die Zwangsvollstreckung nicht innerhalb von zwei Monaten auf
gehoben wird;
c) der Gesellschafter seine Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag gröblich verletzt;
d) in der Person eines Gesellschafters, der nicht natürliche Person ist, eine Änderung der
Beteiligungsverhältnisse eintritt, die zu einem Wechsel der Kontrolle führt, ohne dass die
übrigen Gesellschafter zugestimmt haben.
(3) Vorrangig vor der Einziehung ist der betroffene Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an den Turn- und Sportverein München von 1860 e.V. abzutreten, sofern
dieser zur Übernahme bereit ist. Nur wenn der Turn- und Sportverein München von 1860
e.V. die Übernahme ablehnt, kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der
Geschäftsanteil auf die Gesellschaft, einen oder mehrere andere Gesellschafter oder einen von der Gesellschafterversammlung zu benennenden Dritten zu übertragen ist, oder die Einziehung vornehmen. Der betroffene Gesellschafter ist verpflichtet, an der Übertragung mitzuwirken.
(4) Der Beschluss über die Einziehung bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.
(5) Der betroffene Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines
Geschäftsanteils. Der Verkehrswert wird, sofern sich die Beteiligten nicht einigen, durch einen von der Industrie- und Handelskammer München auf Antrag eines Beteiligten zu
benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt. Die Kosten
des Gutachtens trägt die Gesellschaft.

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Die Gesellschafter dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb zum Turn
und Sportverein München von 1860 e.V. oder zur Gesellschaft im Bereich des Herren-,
Frauen-, Jugend- und Amateurfußball stehen und/oder treten. Insbesondere ist es den
Gesellschaftern untersagt, sich an anderen Fußballvereinen oder -gesellschaften zu be
teiligen, die im sportlichen Wettbewerb zum Turn- und Sportverein München von 1860
e.V. oder zur Gesellschaft stehen oder stehen könnten. Klarstellend betrifft das insbeson
dere, jedoch nicht abschließend, sämtliche Vereine/Gesellschaften, die Fußballbetrieb
innerhalb der ersten vier Ligen innerhalb des UEFA-Lizenzgebiets durchführen