Das sehe ich genauso…
Ich bin seit Jahren ein Befürworter einer Fan-Abteilung…das funktioniert bei zig anderen Vereinen genauso…Nur bei uns…sind eben die ARGE und auch Pro 1860 dagegen…
Komisch
Dass pro1860 dagegen wäre, wäre mir neu. Hast du das wo belegt? Im Gegenteil wurde es immer wieder überlegt, auch um die fanspaltung zu überwinden.
[size=12]Das maßgebliche Problem für die fussballabteilungsleitung wäre wohl, wie die einnahmenverteilung dann aussehen würde. [/size]
Mit der Verteilung der Mitgliedsbeiträge oder Einnahmen gebe ich Dir recht!
Der Rest ist nicht beweisbar weil er aus persönlichen Gesprächen meiner „aktiveren“ vereinspolitischen Aktivität stammt…
Selbst ein früher FA Abteilungsleiter hatte schon Pläne in Angriff genommen…
… und scheiterte am Thema Finanzen.
Ich hab mich in meiner aktiven Zeit bei Pro1860 immer für eine Fanabteilung ausgesprochen, musste aber iwann einsehen, dass man dem Verein damit finanziell arg schaden würde.
Das man dazu, zumindest zum Start,finanzielle Unterstützer benötigt, war vor 15 Jahren schon klar…es wurde nur auf die lange Bank geschoben…dann änderten sich die Verhältnisse und …ich hab die Hoffnung schon lange aufgegeben
Es geht nicht um die finanzielle Unterstützung einer Fanabteilung im e.V.
Die Betreuung der Fans der Profimannschaft ist Aufgabe der KGaA und nicht des Vereins.
Aufgabe des Vereins ist ausschließlich die Mitgliederbetreuung, allein schon um die Verwendung der Mitgliedsbeträge konform zur Gemeinnützigkeit halten.
Daher ist der einzig richtige Ort für die "Fan"betreuung die KGaA.
Die ARGE kann gewissermaßen als ein Outsourcing dieser Aufgabe für Fanclubs betrachtet werden.
Auch ist es sinnvoll daraus einen Verein zu machen um Steuervorteile nutzen zu können.
Allerdings muss Voraussetzung für diese Art der Umsetzung sein, dass die Vorstandschaft dieses Betreuungsvereins absolute vereinspolitische Neutralität lebt was den Hauptverein betrifft.
Den TSV1860 betreffende Aufgabe ist
die Vertretung der Fans gegenüber der KGaA
die Unterstützung des e.V.
Nicht die vereinspolitische Einflussnahme auf die Mitglieder gegenüber dem e.V. !
Diese Änderung zu 1. der Aufgaben der ARGE wurde bei der Ausgliederung der KGaA in 2002 nicht vorgenommen.
Nicht in deren Satzung und auch nicht in deren Auftreten in der Vereinspolitik. Potenziert wurde dieses Versäumnis durch die hauptamtliche Beschäftigung eines Familienmitgliedes eines ARGE Vorstandes. Hier hätte der Gerhard Schnell schlicht und ergreifend auf ein Amt in der ARGE verzichten müssen um diesen Interessenkonflikt abzuwenden.
Die Fanbetreuung in der KGaA muss wie bei jedem anderen Wirtschaftsunternehmen kundenorientiert erfolgen und nicht nach der Interessenslage gegenüber dem Verein. Egal in welche Richtung diese gerade geht. Und erkennbaren Fehlentwicklungen in der Umsetzung muss sie durch geeignete Maßnahmen auch entgegentreten.
Interessant zu lesen. Anscheinend haben über 140 Clubs ihren Beitrag nicht bezahlt, aber werden trotzdem noch zur ARGE gezählt. So kann man sich die Zahlen auch schön rechnen.
Oska Dernitzky hört sich erstmal gut an als ARGE-Vorstand. Sollte er gewählt werden und die ARGE zu einem „Dachverband ohne klubpolitische Einmischung in den TSV 1860 München“ machen, dann wäre ein weiteres Störfeuer gelöscht. Viel Glück!
[size=12]Satzungsverstoß der 1860 ARGE beschäftigt Amtsgericht München[/size]
„Die Fanorganisation „ARGE der Fanclubs des TSV 1860 München“ hatte im vergangenen Jahr vergessen eine Jahreshauptversammlung zu organisieren. Ein Verstoß gegen die Satzung, der nun das Amtsgericht in München beschäftigt. Denn der Fall wurde gemeldet.“
Der Vorstand hat zwar gegen die Satzung verstoßen aber so lang kein Schaden entstanden ist relativ unproblematisch. In der Satzung ist eine Mitgliederversammlung zumindest einmal im Jahr vorgesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 BGB muss der Vorstand diese Sitzung auch einberufen „Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen …". Der Vorstand als zuständiges Einberufungsorgan hat es nicht selbst in der Hand, diesen Rhythmus zu verschieben.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch einen Schadensersatzanspruch des Vereins auslösen, vgl. Ellenberger in Palandt BGB 74. § 36 BGB Rn. 1. Allerdings muss für einen Schadensersatzanspruch dem Verein auch ein Schaden entstanden sein. Dies wäre evtl. der Fall, falls aufgrund des Versäumnisses z.B. die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Dafür gibt es dann allerdings auch Versicherungen (keine Ahnung ob die ARGE so eine D&O-Versicherung, z.B. https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/d-o-versicherung/ abgeschlossen hat) die die Vorstände gegen einen solchen Regress absichern. Zudem dürften Sie das Amt wohl ehrenamtlich ausüben, weshalb auch Haftungserleichterungen und Beschränkungen bestehen.
Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor. Es sollte halt jetzt eine Versammlung abgehalten werden und in dieser Versammlung dann auch die Themen für das letzte / vorletzte Jahr besprochen werden, also die Vorstellung der Einnahmen / Ausgaben, Vorstandsentlastung, etc…
PS: Kommt bei kleineren Vereinen relativ oft vor und normalerweise beschäftigt sich kein Gericht mit so etwas. Problematisch wirds normalerweise immer dann, wenn das Finanzamt die Protokolle der Jahreshauptversammlungen „vermisst“ und eben die Gemeinnützigkeit aberkennt.
So ist das. Wir hatten bei uns im e.V. (Gesundheitsbereich, nix mit Sport…aber das ist ja wurscht) in den vergangenen 16 Jahren zweimal die Situation, dass wir eine JHV nicht, wie in der Satzung vorgesehen, innerhalb eines Kalenderjahres abhalten konnten. Das haben wir dem zuständigen Amtsgericht so mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass wir die Versammlung auf jeden Fall im ersten Quartal das nächsten Jahres nachholen werden. Haben wir jeweils auch getan, keinerlei Problem mit der Gerichtsbarkeit.
Und worin soll der Satzungsverstoß liegen?
Also das wird wohl eher ein Eigentor werden.
Laut Satzung hat die ARGE ein abweichendes Geschäftsjahr welches vom 01.07. - 30.06. geht.
Die letzte JHV war meines Wissen im Nov 2018 Bertoldshofen im Allgäu und damit für das GJ 18/19 (01.07.18 - 30.06.19)
Für das GJ 19/20 (01.07.19 - 30.06.2020) ist also Zeit bis 30.06.2020.
Für 17/18 kann die Versammlung nicht gewesen sein. Dafür hätte sie vor dem 30.06.2018 stattfinden müssen. Wie der harie aber schon geschrieben hat, fand sie im November statt.
Laut der Satzung muss eine MV „mindestens einmal jährlich“ stattfinden. Hieraus wird nicht 100% klar, ob das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr gemeint ist. Da sich die Formulierung „jährlich“ bspw in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge jedoch eindeutig auf das Geschäftsjahr bezieht, sehe ich keinen Grund, warum es hier anders sein sollte.
Ganz klar: Reisinger hat nichts gegen den Satzungsverstoß unternommen (wie er auch als stellv. VR-Vorsitzender) nichts gegen die Verschuldung bei Ismaik getan hat und ist somit schwerstens mitschuldig.