Wie ist das eigentlich wenn sogar die Polizei gedanklich schneller ist, als man selber?
Das sollten sie auf jeden Fall versuchen, die Frau zu belangen, das wird ein lustiger Prozess, für die Polizistin natürlich mit voller Unterstützung durch die Anwälte der Demonstranten.
Die Polizei gestern haben Art 8 GG, im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof Hessen, verstanden. Es war eine spontane Demonstration und auch die gilt es zu schützen seitens der Polizei.
# Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
1.
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
2.
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
3.
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
4.
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
5.
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
6.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
7.
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
8.
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
9.
umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
10.
Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
11.
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
12.
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
13.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14.
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
15.
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
16.
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
17.
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1.
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
Sind nach Absatz 1 alle anderen Schutzmaßnahmen getroffen worden? Nein, damit ist Abs. 2 nicht anwendbar.