Corona Virus........wie gefährlich ist diese globale Bedrohung?

Wie ist das eigentlich wenn sogar die Polizei gedanklich schneller ist, als man selber?
Das sollten sie auf jeden Fall versuchen, die Frau zu belangen, das wird ein lustiger Prozess, für die Polizistin natürlich mit voller Unterstützung durch die Anwälte der Demonstranten.

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Vermutlich macht das Füllmich persönlich in den USA :smiley:

Js in USA fegt er ja durch die Gerichtssäle, und in Kanada erst. Ich freu mich für jeden, der ihm 800 € für die Klagen bezahlt hat…

Ich denke sie macht das Herzerl weil der Typ neben der Gelbbejackten grad seine Maske aufsetzt. :-)

Eher nicht, aber mir ist sie sympathisch.

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Und was ist daran so schlimm, dass Polizisten mit (scheinbar normalen) Demonstranten kommunizieren?

Edit: streiche „scheinbar normal“ und ersetze durch „nicht aggressiv“

Wie macht ihr das, das man das ungewünschte so durchgestrichen darstellt?

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Ne ne… so gehts nicht!!

Es muss heissen Mod/in/Adm/in !

Du meinst analog zu meinen Ex-Dienstbezeichnungen Lin, KRin, StRin?

Die Polizei gestern haben Art 8 GG, im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof Hessen, verstanden. Es war eine spontane Demonstration und auch die gilt es zu schützen seitens der Polizei.

Na ich mein halt, wenn Admin die weibliche Form ist, dann muss der männliche Pedant dann ein Adm sein. :tipping_hand_man:t3: :tipping_hand_woman:t3:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Komm SeppF, warum den ganzen GG-Artikel, es reicht doch der erste Absatz, der einem in den Kram passt.

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Neugierig gefragt, ist StRin ne Abkürzung für Steuerberaterin?

Männliches Pendant dann StR? Eher nicht, dann wohl StBr

Oder liege ich da falsch

Wie isses eigentlich mit MdL oder MdB, gibts das auch eine Mitgliedin des Landtags/Bundestags? Also M/indL bzw M/indB…

Politisch korrekt und logisch wäre das weibliche Pendant zu Mitglied des Bundes/Landtages doch Ohneglied oder nicht?

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DAS Mitglied müsste doch eh passen, weil eh schon sächlich?

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Wohl eher für Studienrätin. Denke ich.

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Oider Huat ;-). Der Witz hatte schon bei Bud Spencer&Terence Hill in den 70ern an Bart, der bis zum Boden hing.

Ich lese Admin als Administrator:in und Mod als Moderator:in.
Und damit genug OT!

# Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

1.

Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

2.

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

3.

Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

4.

Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

5.

Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

6.

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

7.

Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

8.

Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

9.

umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

10.

Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

11.

Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

12.

Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

13.

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14.

Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

15.

Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

16.

Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

17.

Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:

1.

Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,

Sind nach Absatz 1 alle anderen Schutzmaßnahmen getroffen worden? Nein, damit ist Abs. 2 nicht anwendbar.