Das Logo ist seit ich weiß nicht wie lange ein eingetragenes Markenzeichen…Bisher gab es, meines Wissens nach, nie Probleme wenn man eine Lizenzfreigabe beantragt hat bevor (!!) man etwas gemacht hat. Ist bei allen anderen Vereinen auch so! Wenn nicht… muss man sich nicht wundern wenn es eine auf den Sack gibt. Und das hat jetzt wirklich nix mit dem Power Done an sich zu tun. Vergleiche mit Fakeware diverser Sportartikel Firmen, Parfüm Hersteller ect. sollte man sich da Mal ins Gedächtnis rufen.
Seriöse Firmen die in diesem Bereich unterwegs sind drucken dir schon gar nix irgendwo drauf, wenn eine Lizenzfreigabe nicht vorliegt.
Mir geht es nicht um das Beantragen, daß hab ich vor ein paar Jahren auch für unseren Fanclub gemacht und es gab keinerlei Probleme.
Da es jetzt KEINE Genehmigungen mehr gibt und man NUR über den Fanshop Fanclubartikel bestellen bzw. kaufen kann, ist
nicht in Ordnung!
Das gab es auch schonmal…Das kann man aussitzen
Das Markenrechtsgesetz existiert nunmal und es wurde auch nicht extra für die Merch GmbH erfunden.
Und auch wenn sie es vielleicht glauben, so bewegen sich, weder die LfgR, noch irgendwelche anderen Organisationen, oder Fanclubs, in einem rechtsfreien Raum.
Es ist halt einfach das gute Recht, eines jeden Markenrechtinhabers, dieses Recht auch juristisch zu schützen.
Oder wäre es euch lieber, der Hr. Powers würde das Recht der Merch GmbH, mit ein paar Gehilfen seiner Kategorie, bei einem persönlichen Besuch durchsetzen?
Nur weil man im Recht ist, bedeutet das noch lange nicht, dass man es auch auf „Teufel, komm raus“ durchsetzen muss, vor allem nicht, wenn keine kommerzielle Absicht dahinter steht und der potentielle Streitpartner im selben immateriellen Umfeld zuhause ist. Mal ganz davon abgesehen, dass der Imageschaden durch diese Aktion eklatant ist und auch finanziell Verluste durch Boykott bedeuten, an die der Streitwert nicht annähernd heranreicht.
Um es bildlich zu verdeutlichen: Du lädst mehrere Kumpels zu dir nach Hause ein, ihr wollt an einem gemütlichen Nachmittag bei Bier und Gegrilltem die nächste Löwenniederlage gegen Zwickau ansehen. Nun ist da aber auch ein Kumpel dabei, den du derzeit nicht so besonders leiden kannst. Während sich nun jeder deiner Kumpels freigiebig am Kasten Augustiner bedient, verlangst du von besagtem Kumpel für jede Halbe 1€. Das mag ja rein rechtlich in Ordnung sein, dein Ruf bei deinem restlichen Freundeskreis dürfte aber ziemlich darunter leiden.
Oder um es noch bildlicher zu verdeutlichen, in Bezug auf die Kritik der Lfgr gegen Hasan Ismaik: A Guada hoit’s aus und um an Schlechten is’ ned schod!
Das Recht streite ich doch gar nicht ab und wenn jemand damit „kommerzielle Absichten“ hat, soll er auch Lizemzgebühren zahlen.
Aber bitte nicht der Fanclub, der damit Werbung für den „Verein“ macht und die T-Shirts mit Stolz trägt!
ich blick garnicht mehr durch war es jetzt nur der eine fanclub und lfgr oder doch mehrere?
https://www.tsv1860-shop.de/FAQ
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Darf ich das Vereinslogo benutzen?[/size]
Nach unseren Unternehmensrichtlinien haben wir beschlossen, ausnahmslos keine Genehmigungen für die Anbringung unseres Vereinslogos zu erteilen. Wir sind aber auf Ihren Wunsch gerne bereit, ein Angebot für Sie einzuholen. Ihre Anfrage richten Sie bitte an die info@tsv1860-merchandising.de.
Ein weiterer Beweis, dass Fingerspitzengefühl und Weitblick wohl nicht Powers Stärke sind. Erst abmahnen, dann außergerichtlich einigen und dann eine Klarstellung hinterher schicken. Sollte die Abmahnung gegen die LFGR noch teilweise auf Verständnis stossen, ist das beim zweiten betroffenen Club einfach nur eine Unverschämtheit und mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
Power hat HI einen Bärendienst erwiesen. Reisingers Reihen schließen sich.
Hier mal das Humorlose Juristendeutsch zu der Geschichte.
Natürlich hat die Merandising GmbH das Recht, gegen eine kommerzielle Verwendung von ihr gehaltener Markenrechte vorzugehen. Ob das jetzt gegen Fan-Clubs, die soetwas in kleinerem Umfang machen, so glücklich ist, ist eine andere Frage. Auch hätte man das sicher anders lösen können, als gleich Abmahnungen zu schicken.
Allerdings bezieht sich § 14, der hier wohl zur Anwendung kommt, nur auf den „geschäftlichen Verkehr“ Es muss also keiner Angst haben, wenn er ein Logo privat auf einem Shirt, Schal, Kutte oder ähnlichem verwendet. Nur verkaufen darf er es halt nicht. Und er sollte vielleicht auch nicht größere Stückzahlen herstellen lassen, denn sonst wird das mit der Argumentation, ist alles nur für mich privat, etwas schwierig.
[size=18]Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch[/size]
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,2.ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Nun ja, heißt für mich nach den ganzen Ereignissen der letzten Wochen: KgaA kann mich mal, Kraft-Shop kann mich mal.
Bis auf weiteres 3. und 4. Mannschaft und der eV-Shop.
Ich will, kann und werde dieses ganze Gschw… nicht mehr unterstützen.
Weil du so wichtig und auch enorm unterhaltsam bist, würde ich mich freuen, künftig etwas mehr als deine kümmerlichen zwei Beiträge hier lesen zu dürfen. Also hau rein und tu dir keinerlei Zwang an. Popcorn ist ausreichend vorhanden. Das langt sogar noch für diesen Herrn Kraft samt Gehilfen.
Des is koa Logo
Des is und bleibt a Wappn.
I drink a koa Lager ned, sondern a Helles Vollbier.
Ja sogts amoi - wo samma denn?
NIx fuer ungut, aber Bezeichnungen san fei scho a relevant.
Lassts am Done doch sei Logo. Mia bhoidn unsa Wappn. Na san olle zfridn.
In Power Tonys Email steht etwas von zwei Abmahnungen. Beide wurden offensichtlich verschickt, weil das Wappen in Verbindung mit Kritk an Hasan in Verbindung gebracht wurde.
Solange Du also lieb und nett bist zu Hasan & Co, darfst Du das Wappen verwenden. Wenn Du aber kritisch bist, wirst Du mit aller Schärfe verfolgt. So funktioniert das in einem toleranten und weltoffenen Verein.
Toleranz und Weltoffenheit haben wir der Merchandise GmbH doch gar nicht mit übertragen.
Danke für die Weiterleitung der Info der Merchandising GmbH.
Habe Sie mal angeschrieben bzgl. meinem Anliegen. Bin mal gespannt, ob und wann was kommt. Wie schon mal erwähnt, auf E-Mails und Briefe haben sie seit 4 Wochen nicht geantwortet.
Das ist politisch korrekt ausgedrückt.
Korrekter geht ja gar nicht.
Die Arge ist sich halt immer noch für nichts zu blöd. Könnten ja zur Merchandising GmbH auch einfach sagen: „Verteil deinen Schmarrn halt selber!“
Das sind sehr schöne Umschreibungen für kostenpflichtige Unterlassungserklärungen. Das nächste Mal, wenn ich jemanden „auf etwas hinweise“ oder „aufmerksam mache“, verlange ich auch 1500 Euro.
Interessanter Beitrag auf anwalt.de zum Thema TSV 1860 München, Markenrecht und die Kanzlei von Appen Jens Legal:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-tsv-muenchen-durch-kanzlei-von-appen-jens-legal-markenrechtsverletzung_152504.html
Interessant ist die Aussage, dass nicht anwaltlich gegen einzelne Fanclubs vorgegangen wird (zumindest hat man es sich nicht zur Aufgabe gemacht). Allerdings wurden Anwaltsschreiben geschickt und offenbar hat es Abmahnungen gegeben.
Dass man hier die ARGE einbezieht, zeigt doch schon, wie man die Mitglieder des e.V. sieht. Gab es da nicht auch Beschlüsse zur Fanbetreuung?
Die Einteilung in gute Fans, die für den Kurs (falls es überhaupt einen Kurs gibt) und schlechte Fans, die die Reisingerpolitik unterstützen wird systematisch weiter betrieben. So sieht also das Miteinander aus, das immer wieder propagiert wird!
Nach wie vor fehlen mir hier die deutlichen Reaktionen der Fans. Da kommt zu wenig!