Warum diese Aufregung? Die Ausgangsfrage war doch:
Unstrittig dürfte meiner Meinung nach gemäß den vorigen Ausführungen von romirei und harie sein, daß sich das Präsidium des e.V. in Anteilseignerversammlungen unter anderem bei der Bestellung des Geschäftsführers die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen hat.
Diese Regelung im Innenverhältnis beim Verein ändert jedoch nichts daran, daß der vierköpfige paritätisch (je 2!) besetzte Beirat der GF-GmbH unverändert das alleinige Recht innehat, Geschäftsführer der GF-GmbH zu bestellen und abzuberufen. D.h. letztlich auch, Herr Rejek konnte weder gegen den Willen des e.V., noch gegen den der HAM Ltd. inthronisiert werden.
Man sollte auch nicht vergessen, dass die Situation nicht nur Fans abschreckt, die schon Löwen sind. Es geht ja auch um die, die mal Löwen werden könnten. „Sexy“ ist nämlich anders, das nicht einmal zu einem Drittel gefüllte Stadion stellt so richtig schön die Unterschiede zu unserem geliebten FC Bayern raus und betont die sportliche Erfolglosigkeit noch. Die Arena trägt zum Graue-Maus-Image des TSV gehörig bei.
Danke, jetzt sehe ich klarer. Ich war etwas verwirrt, weil der Zeitungsartikel implizit suggerierte, dass ausschließlich der VR des e.V. entscheidungsbefugt ist. Die Zustimmung durch den Beirat liegt aber im Endeffekt ja ebenfalls vor: Auch wenn der Beirat nicht wirklich getagt hat (ich lasse mich gerne eines besseren belehren), so reicht es ja anscheinend, Noor Basha ordentlich zu behandeln, so dass er dann die richtigen Signale richtung Abu Dhabi sendet…
Die Diskussion hier beruhigt mich aber zumindest dahingehend, dass meine Frage nicht ganz unberechtigt war.
Dann schieße ich gleich die nächste dumme Frage hinterher: Angenommen, der VR des e.V. stimmt dem Präsidium des e.V. bei der Bestellung des GF der KGaA nicht zu. Dann könnte das Präsidium im Beirat aber doch immer noch mit 1:3 Stimmen überstimmt werden und dann wäre nach KGaA-Satzung der neue GF trotzdem bestellt. Ist das so richtig?
Die Satzung der GF-GmbH habe ich mir gerade noch mal angeschaut. Einzige Einschränkung für den Beirat ist ja, daß ein Beiratsmitglied gleichzeitig Mitglied im e.V. sein muß; für die Gesellschafterversammlung der GF-GmbH gelten lediglich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
Das bedeutet, daß für einige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GF-GmbH die Zustimmung des VR des e.V. notwendig ist.
Für Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der GF-GmbH ist aber der Beirat, nicht die Gesellschafterversammlung zuständig.
was machst denn da hinten? Bin Stehhalle linker Hand, der Bub will Becher sammeln
Wir kennen uns nicht aber das Romirei kenn ich z.b., kommt das evtl auch?
Dann müssen wir uns wohl diagonal über den Platz zuwinken.
Hätte mich gewundert, wenn der/die/das romirei gekommen wäre. Er/sie/es ist ja doch etwas scheu.
Achja zu deiner Frage: nachdem sie F1 ja nicht mehr aufmachen, musste ich ja irgendwohin. Und was will ich bei den Wilden in der Stehhalle.
Da bekomme ich ja Angst.
Und jetzt noch zum Thema:
Ich denke wir haben den passenden GF zum Präsidium und zum Investor. Die haben ihn sich ja auch ausgesucht. Wenn nicht irgend etwas außergewöhnliches passiert bleibt trotzdem anzunehmen, dass es irgendwann mal wieder kracht, und die nächsten sich daran versuchen dürfen. Auch wenn sie alle auf heile Welt und positive Aufbruchsstimmung machen. Eigentlich lohnt es sich also gar nicht ihn auf kleinere Fauxpas hinzuweisen.
Irgendwie habe ich das Gefühl, der hat nur das Pokalspiel gegen Dortmund gesehen. Aber ich bin schon gespannt, wie er das mit den Festtagen bewerkstelligen will.
Ja. Der Präsi schlägt einen Kandidaten vor, der VR muss zustimmen, sonst geht nichts.
[color=#0000ff]Satzung 11.3.6: »… Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen bei: …
e) Bestellung oder Wahl von Personen in Ämter, wenn in dieser Satzung keine andere Vorgehensweise geregelt ist. Insbesondere, aber nicht nur, gilt dies auch für Ämter … außerhalb des Vereins (zum Beispiel … in Tochtergesellschaften …) …«[/color]
Dass der Beirat den Präsi überstimmt, um einen anderen Kandidaten einzustellen, ist wohl in keiner Regelung beschrieben. Nachdem der Präsi aber die Einstellung eines GF unterschreiben muss, dürfte auch hier 11.3.6.e greifen - der VR muss zustimmen.
[i][color=#226600]-- [ed 1:] Zumindest gehe ich davon aus, dass im Klagefall das Gericht verlangen wird, der Intention des 11.3.6.e zu folgen [size=8](obwohl man sich über Gerichte schon sehr gewundert hat).[/size]
– [ed 2:] Andererseits - wenn die Satzung wünscht, dass der e.V.-Aufsichtsrat [size=8](‚Verwaltungsrat‘, nicht zu verwechseln mit dem Vereinsrat)[/size] das letzte Wort über bestimmte Personalentscheidungen hat, müsste das so drinstehen. Das ‚ok‘ zum Kandidaten des Präsidiums reicht nicht aus, wenn denkbar ist, dass Gegenkandidaten aufgestellt werden.[/color][/i]
Ist wohl so gedacht, ja. Obendrein vernünftig, weil sonst die Handlungsfähigkeit geringfügig leidet.
so ein fauler Sack
So eine faule Sau
So ein faules Aas
eines von den drei Aussagen wird schon stimmen.
Stellt sich auf zwei Bretter und lässt sich von der Sonne beschienen nach unten treiben.
Arbeitet der, die, das romirei jemals im Leben was anständiges???
Selbstverständlich sind für die Gesellschafterversammlung der GF-GmbH etwaige Regelungen im Innenverhältnis des alleinigen Anteileigners e.V. maßgeblich. Die Satzung der GF-GmbH gibt nämlich hinsichtlich der Anteileignerversammlung lediglich die Bestimmungen des GmbHG vor, so daß dann natürlich auch entsprechende Normen, die der alleinige Anteilseigner (= e.V.) für Anteileignerversammlungen getroffen hat, greifen.
In bezug auf Bestellung und Abberufung des GF der GF-GmbH ist indes nicht die Satzung des e.V., sondern der GF-GmbH relevant. Und in der Satzung der GF-GmbH ist doch explizit geregelt, daß der Beirat das alleinige Recht erhält, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beenden.
Was die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister anbelangt, gibt das GmbHG gemäß § 39 (2) aber nur vor, daß „Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer“ vorzulegen sind.
In der Satzung der GF-GmbH ist keine Regelung enthalten, daß nur der Präse des alleinigen Anteileigners e.V. sämtliche Urkunden der GF-GmbH unterschreiben darf. Warum sollte also ein vom Beirat der GF-GmbH gefaßter und als Urkunde festgehaltener Beschluß über die Bestellung eines GF nicht wirksam sein?
Gemäß §12 (6) der Satzung der GF-GmbH können übrigens Kompetenzen des Beirats „jederzeit mit einfacher Mehrheit“ geändert werden; für mich ist nicht jedoch ersichtlich, daß die Satzung der GF-GmbH seit Juni 2011 nochmals geändert wurde.
Was die von Dir genante „Handlungsfähigkeit“ betrifft: an der faktischen Pattsituation (2:2) hat sich ja nichts geändert. Das bedeutet also auch, daß Rejek, sofern er wie seine Vorgänger einen sich automatisch verlängernden Vertrag innehat, ohne mehrheitlichen Beschluß der vier Beiratsmitglieder (je 2 e.V. und HAM) später gar nicht abberufen werden könnte.
Falls ich jetzt etwas übersehen haben sollte, bitte ich um Ergänzung bzw. Richtigstellung.
Sagax - Nach deinem Beitrag und Diskussionen außerhalb dieses Forums muss ich meine Einschätzung revidieren.
Der Punkt 11.etc. (s.o.) lässt zwar die prinzipielle Intention der Satzung erkennen, dass der Verwaltungsrat (e.V.) der Personalie eines GF zustimmen soll, …
aber: die Bestellung eines nicht vom Präsidium vorgeschlagenen (und daher nicht vom VR ‚abgesegneten‘) Kandidaten durch eine Beirats-Mehrheit ist wohl tatsächlich möglich - und in diesem Fall der Zustimmungs-Vorbehalt des VR unwirksam.
Hier wurde wohl vergessen, den Satzungsartikel an veränderte Gegebenheiten anzupassen (oder man hat diesen Vorbehalt gegenüber der Investorenseite nicht halten können).
Da der Beirat laut tsv1860.de ‚neu konstituiert‘ wird, ist durchaus denkbar, dass Ismaik (z.B. aufgrund einer spontan entstandenen Streitigkeit) einen Gegenkandidaten zu Rejek aus dem Hut zaubert und ein Beirats-Mitglied der TSV-e.V.-Seite ebenfalls für den Gegenkandidaten stimmt. Dann kann wieder trefflich (aber nutzlos) gestritten werden …
[color=transparent].[/color]
Zur Ergänzung:
Die Eintragung beim HR erfolgt durch den Geschäftsführer der GF-GmbH selbst, beim Notar unter Vorlage des Beiratsbeschlusses über seine Bestellung.
Fazit:
Es ist weder bei der Auswahl, noch der Bestellung oder Erstellung eines Anstellungsvertrages, ein Gremium des e.V. an der Sache beteiligt.
Und auch in der Satzung der GF-GmbH ist für Beschlüsse des Beirats die Zustimmung eines Gremiums des Vereins nirgends erwähnt oder gar vorgeschrieben.
Der Beirat wurde ja auch von KHW zu eben diesem Zweck geschaffen, den Kontrollgremien des Vereins die Mitbestimmung in der Geschäftsführung der GF-GmbH, und damit auch der KGaA, rechtswirksam zu entziehen.
@Pommery
Im April 2011 wurde dieser § 12 der Satzung der GF-GmbH geändert.
Diese Änderung war zustimmungspflichtig durch den Verwaltungsrat des e.V., damals noch Aufsichtsrat. Und genau da hat er wieder versagt. Hier hätte er sich seine Zustimmungspflicht bei Änderungen an der Geschäftsführung der GF-GmbH eintragen zu lassen müssen.