Richtig ist, dass diese Frage erst dann zu klären ist, wenn die DV ungültig war.
Dann muss festgestellt werden Wer ist nun eigentlich Präsident.
AR-Sitzung am 13.03.2013
TOP 3a Bericht und Erörterung der Entscheidung des Aufsichtsratsvorschlages
zur Neu-, bzw. Weiterbesetzung des Präsidiums. Weitere Schritte, Veröffentlichung
der Entscheidung etc.
Der Aufsichtsrat bestellt einstimmig Hep Monatzeder zum neuen Präsidenten des TSV
Minchen von 1860 e.V. und wird ihn der Delegiertenversammlung zur Bestätigung vorschlqgen.
Der Aufsichtsrat sieht sich in der Verpllichtung, den Präsidenten in allen Belangen zu
unterstützen (siehe Anhang .Statement")!
Es gibt also nur zwei Möglichkeiten für den Beginn der Amtszeit:
- Tag der Bestellung
- Tag der Bestätigung
Verein sagt Bestellungsakt ist entscheidend.
Die Bestellung erfolgte am 13.3.2013 ohne nähere Angaben und damit sofort und zu nicht einem Termin den sich der Bestellte aussuchen kann.
Die Amtszeit Schneiders als Nachfolger Beecks ging bis 21.03.13.
Daher ist diese vorzeitige Bestellung eine faktische Absetzung Schneiders.
Also satzungswidrig so wie sie erfolgt ist, und somit unwirksam.
Eine Absetzung des Präsidiums kann nur durch die DV/MV erfolgen.
Und diese DV hatte die Bestellung, und damit auch die vorzeitige Absetzung nicht bestätigt.
Das sieht auch Prof Heermann so, der bei seinem Gutachten von einem Rücktritt ausgeht, den es aber nicht gab.
Gutachten vom 15.10.13
Wenn man - wie im Einspruch vom 01.08.201 3 - argumentiert, Ziffer 15.2.1 Satz 2
Satzung (alt) gelte allein für Präsidiumsmitglieder, die vom Aufsichtsrat bestellt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt worden seien, so läge eine Regelungslücke
vor: Die Ziffern 15.2.1 und 15.2.2 Satzung (alt) gehen zunächst offensichtlich von
dem Fall aus, dass sich zum Zeitpunkt der nicht erteilten Bestätigung vom
Aufsichtsrat zuvor bestellter Präsidiumsmitglieder durch die Delegiertenversammlung
das abzulösende alte Präsidium noch im Amt befindet.[color=#0000ff] Allerdings hatten die
Mitglieder des alten Präsidiums (Maget, Schneider und Hauer) durch die erklärten
Amtsniederlegungen zwischenzeitlich bereits endgültig ihr Amt verloren.[/Color] Diese -
ungewöhnliche und damit kaum vorhersehbare - Konstellation wird weder von den
Ziffern 15.2.1 und 15.2.2 Satzung (alt) noch von anderen Regelungen der Satzung
(alt) ausdrücklich erfasst. Es besteht damit eine Regelungslücke.
Also war das auch schon im Oktober bekannt als es noch keine Klage gab, das es sich nur einen Einspruch im vereinsinternen Verfahren handelte.
Bereits da hatte man die Möglichkeit zu erkennen auf welch dünnem Eis man sich bewegt.
btw sah das alte Präsidium das wohl so wie die allg. Rechtsauffassung das auch tut.
http://www.tz.de/sport/1860-muenchen/1860-vizepraesident-wolfgang-hauner-ich-bin-nicht-mehr-im-amt-2802140.html