…2
Nur per E-mail
Herrn
…
TSV München von 1860 e.V.
wegen Delegiertenversammlung vom 02.12.2014
Ihre E-Mail vom 06.12.2014
Sehr geehrter Herr…,
für Ihre E-Mail und die Offenlegung Ihrer Besorgnis um den TSV München von 1860 e.V. danke
ich Ihnen. Ausnahmsweise will ich gerne darauf eingehen, denn, das bitte ich zu verstehen, ich habe
nicht hinreichend zeitliche Kapazitäten, um auf die Umstände, die mein Mandat begleiten, im Einzelnen
einzugehen.
Die Beleidigungen, die mir aus »dieblaue24« entgegengeschleudert werden, sind im höchsten Maße
ehrverletzend und kränkend. In dieser „Schmutzschleuder“ behauptet ein „Drachdenpäda“, ich sei ein
»wahnsinniger Anwalt »und »schaut aus wie, wenn er a bisserl wahnsinnig wär«.
Im Verhältnis dazu erscheint die von anderer Seite angezeigte Äußerung »Trottel« eher harmlos zu
sein. Alle diese Beleidigungen hat ein Kollege für mich dokumentiert. Sobald die Zeit reif ist, müssen
die Betroffenen mit ernst zu nehmenden Konsequenzen rechnen. Das nur nebenbei.
Aber jetzt will ich mir einmal Zeit für Sie und Ihr Anliegen nehmen und werde diesen Brief auch an
die Delegierten, soweit mir die Adressen zur Verfügung gestanden sind, weiterleiten:
Die Stunde der Wahrheit:
Ihrer Aufforderung „Als Löwen Fan bitte ich Sie, lassen Sie den Verein in Ruhe arbeiten.“ würde ich
sehr gerne entsprechen, wenn „der Verein“ arbeiten würde. Aber seit dem 13.03.2013 (Beschluss des
Aufsichtsrats) arbeitet der Verein nicht mehr. Die Führung des Vereins wurde vom Aufsichtsrat,
zeitweise von Herr Monatzeder und seit 14.07.2013 von den Herren Mayrhofer, Schmidt, Helfer und
Altmann, satzungswidrig übernommen. Diese wussten, dass Herr Kirmaier die Beschlüsse und Wahlen
vom 14.07.2013 gerichtlich überprüfen lassen wird, weil diese nichtig sind. Mayerhofer und sein
Umfeld haben trotzdem die Ämter gegen Satzung und Recht aus Selbstgefälligkeit angenommen.
Das Folgende ist Ihnen nicht bekannt, denn sonst hätte es Ihren Brief nicht gegeben::
- Ein Verein als juristische Person kann selbst nicht arbeiten. Hierfür benötigt er das Vereinsorgan
„Vorstand“ (= Präsidium), dem nach der Satzung und Gesetz die Geschäftsführung des Vereins
obliegt. - Das oberste Vereinsorgan der Sechziger ist die Delegiertenversammlung. Deswegen finden
Sie in der Satzung der Sechziger das Vereinsorgan „Mitgliederversammlung“ nicht. In der Satzung
hat Herr Kirmaier damals nachgeschaut und mich gefragt, ob die von Monatzeder eingeladene
Mitgliederversammlung 14.07.2013 beschlussfähig sei. Das zu beantworten war nicht
schwer, weil in der Satzung eine Mitgliederversammlung als Vereinsorgan nicht anzutreffen ist
und folglich eine solche nie stattfinden kann. - Sie selber lassen sich unter Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von dem
Argument »basisdemokratisch mit überwiegender Mehrheit gewählt« überzeugen. Das wäre richtig,
wenn es ausschließlich um das Ergebnis der ausgezählten Stimmen geht. Das aber reicht
HEINZ VEAUTHIER
Rechtsanwalt
80331 München
Oberanger 32
(Nähe Marienplatz)
Telefon 089 / 55 26 68 - 0
Telefax 089 / 55 26 68 - 55
email kanzlei@rechtsanwalt-veauthier.de
home www.rechtsanwalt-veauthier.de
Register-Nr. 14/12466
Bei Antwort und Zahlung bitte angeben
München, 7. Dezember 2014/
- 2 -
…3
nicht aus. Entscheidend ist, ob das in der Satzung hierfür zuständige Vereinsorgan gehandelt
hat. Das ist eine ordentliche Delegiertenversammlung.
- Auch wenn die Bestellung des Herrn Mayrhofer und des Herrn Heinz Schmidt als Notvorstand
durch das Registergericht erfolgt und vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist, steht
fest, dass beide Entscheidungen gegen geltendes Recht (§ 29 BGB) und insbesondere gegen das
GG (Art. 19) der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und damit nichtig sind
Mit der Bestellung des Notvorstandes hat das Registergericht das Selbstbestimmungsrecht des
Vereins verletzt und § 29 BGB wissentlich falsch angewendet. - Was die Rechtsberater des Herrn Mayrhofer (das ist nicht der Verein) verschweigen die Tatsache,
dass die Bestellung des Notvorstandes durch das Registergericht und die Bestätigung
durch das Oberlandesgericht nicht in materieller Rechtskraft entschieden, d.h.
wenn die Beschlüsse einer Delegiertenversammlung, zu der ein Notvorstand eingeladen hat, von
einem Mitglied angegriffen werden und auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt wird, prüft das
Landgericht, ob die Bestellung des Notvorstandes durch das Registergericht rechtens ist. - Diese Rechtsprüfung durch das Prozessgericht wird die Bestellung des Notvorstandes durch das
Registergericht nicht bestätigen. Es gibt nämlich immer noch den am 14.11.2011 gewählten
Vorstand Schneider, Maget, Hauner und diese sind im Amt, auch wenn sie seit dem
13.03.2013 vom Aufsichtsrat und nachfolgend Monatzeder und danach von Mayrhofer gehindert
worden sind, ihr Amt auszuüben. Weil das so ist, verbietet § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstandes.
Das Registergericht und das Oberlandesgericht haben dem Antragsteller Siegfried
Schneider mit der Entscheidung eine Gefälligkeit erwiesen und es wird zu prüfen sein, ob diese
Gefälligkeit rechtswidrig erfolgte. - Ihrer Bitte, dass ich das Votum der Mitgliederversammlung vom 14.07.2013 akzeptieren soll,
kann ich nicht entsprechen. Damit verlangen Sie von mir und dann auch von Herrn Kirmaier,
die ständigen Satzungsverstöße durch Herrn Mayrhofer und sein Umfeld geschehen zu lassen
und zu akzeptieren. Das ist nicht rechtens und gegen die Satzung.
Bedenken Sie Folgendes: - Satzungswidrige Vereinsbeschlüsse (einschließlich Wahlen) sind (sofort) von Gesetzes wegen
nichtig, und zwar unabhängig von einer Klageerhebung.
Auf die Nichtigkeit der Vereinsbeschlüsse kann sich jedermann mit den sich daraus für den
Verein und selbstverständlich auch für die handelnden Personen negativen Folgen, der davon
betroffen ist, berufen - Auch der Sponsor Ismaik, kann sich auf die Ungültigkeit/Nichtigkeit der Wahl vom
13.07.2013 berufen, wenn er bei Vertragsverhandlungen, an denen Mayrhofer als (angeblicher)
Präsident des Vereins beteiligt war (in welchem Organ sei dahingestellt) entschieden im
Glauben gelassen wird, Mayrhofer sei am 13.07.2013 Präsident des TSV München von 1860 e.V.
geworden.
Deswegen hätte es auch nichts genutzt, wenn Herr Kirmaier der nicht nachvollziehbaren Aufforderung
des Gerichts gefolgt und die Klage zurückgenommen hätte. Die Klage hätte jeder andere
erheben können, für den die Nichtigkeit der Wahlen vom 14.07.2013 entscheidend ist. - Das ist für den Verein eine Situation, die nicht zu verantworten ist, zumal aus der Vereinskasse
100.000 € zugegebenermaßen an eine Rechtsanwaltskanzlei gezahlt worden sind, die vom
TSV München von 1860 e.V. kein Mandat und keine Vollmacht erhalten hat. Der Auftrag
und die Vollmacht des Herrn Mayrhofer und seines Umfeldes an diese Rechtsanwaltskanzlei bin-
3 -
…4
den und verpflichten nicht den Verein, weil Mayrhofer und seine Begleitung bisher und auch in
Zukunft nicht das Präsidium und gesetzlicher Vertreter des Vereins sind. - So und jetzt zu den von Ihnen genannten 500.000 €. Die Erklärung, die Herr Kirmaier im Interview
mit der Abendzeitung und der Süddeutschen Zeitung abgegeben hat, ist zutreffend, überzeugend
und konsequent.
a. Als Ende Mai/Anfang Juni 2014 beraten wurde, ob die Klagerücknahme erklärt werden
kann, stand eindeutig fest, dass das ausgeschlossen ist. Eine Klage, die nach dem richterlichen
Hinweis im 1. Termin zulässig und begründet war, kann man in vereinsrechtlichen Angelegenheiten
nicht zurücknehmen, wenn man sich dem Verein gegenüber verpflichtet fühlt, die
rechtlichen Verhältnisse zu klären. Diese Aufgabe hat Herr Kirmaier übernommen.
b. Die Rechtsauskünfte des Herrn Rechtsanwalts Kambli zum Vereinsrecht gegenüber Mayrhofer
und seinem Umfeld, führen, soweit sie die Angelegenheit »Mitgliederversammlung
14.7. 2013« und die nachfolgenden Auffälligkeiten betreffen, auf Dauer zu neuen für den
Verein nachteiligen Konsequenzen, obwohl der Verein in Wirklichkeit nicht beteiligt ist.
c. Rechtsanwalt Kambli ist es gewesen, der mich nach dem 1. Gerichtstermin telefonisch bedrängt
hat, in seiner Kanzlei oder der Geschäftsstelle des Vereins zu erscheinen, um die Bedingungen
für eine Klagerücknahme zu verhandeln. Ich habe das abgelehnt. Er machte Herrn
Kirmaier und mir den Vorwurf, dass die Lizenz beim Ligaverband nicht verlängert wird
und der Investor Ismaik kein Geld gibt, wenn wir die Klage nicht zurücknehmen. Soweit
war die Sache also schon. Ich habe ihm erklärt, dass dies das Problem seines Mandanten
Mayrhofer und nicht das Problem des Vereins und meines Mandanten Kirmaier ist.
d. Wer hat diese Story von den 500.000 € in die Welt gesetzt? Rechtsanwalt Kambli! Warum hat
er sich damit über 4 Monate Zeit gelassen, damit an die Presse zu gehen? Wer so und mit solchen
Mitteln kämpft, verrät, wie es um ihn und seine Sache steht. Seine Darstellung ist falsch.
e. Wer, wie jüngst Rechtsanwalt Kambli, öffentlich behauptet, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung
am 02.12.2014 seien nach der alten und nach der neuen Satzung gültig, erweckt
Mitleid. Die Gültigkeit der Wahl kann nur auf eine, nämlich die gültige Satzung gestützt
werden und nicht auf eine neue und eine alte Satzung.
Die gültige Satzung finden Sie im Registergericht in der Registerakte für den TSV München von 1860
e.V., dort Bl. 612. Sie können selbst beim Registergericht Infanteriestraße 5 Akteneinsicht nehmen.