Ich verstehe noch nicht so ganz wie Spieler mit Vertrag für die RL, oder aus der U21 bei uns im e.V. spielen können, wenn die KGaA noch existiert.
Kann mich da mal jemand bitte aufklären?
P.S. Das mit der Zusage des BFV für die Regionalliga kenne ich bisher nur aus Berichten und mündlichen Aussagen. Hat da jemand eine schriftliche Quelle?
P.P.S. Gefunden. Steht in einem Bericht auf der Webseite des e.V. : Dem TSV München von 1860 e.V. liegt bereits die Zulassung des Bayerischen Fußballverbandes für die Regionalliga Bayern vor.
Du U21 wäre ja sportlich für die RL qualifiziert. Man wird so oder so aus dieser Mannschaft die I. Mannschaft formen verstärkt durch den ein oder anderen aus der aktuellen I. Mannschaft und evtl U19 .
Sofern man die U21 weiterhin haben will, was ja auch Kosten verursacht, wird aus den Spielern die aus der U19 rausfallen die U21, was ja so oder so normal wäre. Natürlich können die U19 Spieler und auch U21 zu anderen Klubs wechseln. Aber auch das wäre ja normal.
Würde die I Mannschaft in der 2 .Liga spielen würde die II Mannschaft ja auch in die RL aufsteigen und viele Spieler würden den Weg mitgehen.
Wenn man von der U19 gleich zu den Herren in die RL aufsteigen kann ist das ja auch nicht grade ein Karriereknick.
So gut war die U19 dieses Saison nicht, dass ja gleich jeder einen Klub in der 1 2 oder 3 Liga findet
Ganz ehrlich, wenn sie es bei uns nicht schaffen, dann wird dort kaum jemand Profi, mir würde jetzt kein Name einfallen der aus der U19 von uns wo anders den Sprung geschafft hat
Dass der Verein jetzt halt schaun muss, dass er die Zulassungsbedingungen erfüllt.
Es reicht ja nicht nur eine Mansnchaft zu haben. Man muss auch die technisch-organisatorischen, adminstrativen und finanziellen Kriterien erfüllen. Und die sind aktuell jedenfalls nur in der KGaA gegeben.
Die Lizenzierung für die RL wurde ja auch bereits im März April gemacht und ned erst am 4 Juni.
Deshalb liegt sie ja schon vor.
Und auch derBFV hatte bereits einen RL Spielplan mit 19 Teams gemacht, weil nicht klar war ob Würzburg in die 3. Liga aufsteigt oder nicht.
Und wenn die KGaA insolvent geht? Ist dann die Lizenzierung für die RL hinfällig wenn der e.V. die von dir genannten Anforderungen nicht erfüllen kann?
Ich dachte die Lizenzierung sei explizit für den e.V. erteilt worden. Zumindest hatte ich den Satz in der Meldung des e.V. so verstanden. Da steht ja sie liegt dem e.V. vor und nicht der KGaA.
Im Gegensatz zur 1 2 und 3.Liga bei DFB/DFL hat das Antragsrecht auf die Zulassung zur RL nur ein Verein der Mitglied beim BFV ist und kann auch nicht übertragen werden. Das kann also keine Kapitalgesellschaft sein.
Deshalb macht das der e.V.
Der Verein kann aber nach den Regularien der Spielordnung der Regionalliga Bayern, die Organisation des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft übertragen und muss dabei die Vorgaben des §45 der Satzung des BFV beachten.Kurzgesagt 50+1 analog zu DFB und DFL.
Das hat der Verein 2002 getan indem er die Organisation des Lizenzfussballs und bezahlten Amateurfußballs an die KGaA übertragen hat. Und deshalb wurde auch der Nachweis der zur erfüllenden Bedinungen durch die KGaA erbracht.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das beantwortet aber immer noch nicht die Frage, was mit der Lizenz passiert, sollte die KGaA insolvent gehen. Verfällt dann die Spielberechtigung für den e.V.?
Nein, tut sie nicht. Aber der e.V. muss trotzdem die Bedingungen für den RL Spielbetrieb erfüllen.
Die KGaA tat es im Rahmen der Lizenzierung im Frühjahr . Wenn der e.V. es auch tut, dann bleibt alles (und der e.v. nimmt das Spielrecht eben mit dem e.v. wahr)
Der Terminkalender für 20 Mannschaften entspricht dem für 19, weil man auch mit 19 Mannschaften 38 Spieltage haben wird. Jede Mannschaft hat dann aufgrund der ungeraden Anzahl an Mannschaften an zwei Spieltagen spielfrei.
Also gehen wir davon aus, der e.V. schafft es im worst case auch die „technisch-organisatorischen, adminstrativen und finanziellen Kriterien“ zu erfüllen, die aktuell jedenfalls nur in der KGaA gegeben sind?
Es ist schon alles ziemlich kompliziert, weil es soviel Unbekannte in der Rechnung gibt. Wie geht Ismaik mit der KGaA um, was passiert mit den Verträgen der Spieler, schafft es der Verein in seiner neu zu gründenden Betreibergesellschaft alle Kriterien zu erfüllen, etc.
Ähm doch wurd quais beantwortet.
Wie erläutert stellt sich diese Frage aktuell ja nicht, weil die RL Lizenz beim e.V. liegt und nicht auf die KGaA übertragen werden kann. Auch nicht auf eine neue Gesellschaft.
Glaube, da ist Dir ein bisschen was durcheinander geraten. Natürlich könnte der e.V. die Regionalliga-Lizenz auf die KGaA übertragen. Das ist ja zum Beispiel auch 2017/18 so geschehen, oder gelebte Praxis z.B. in Unterhaching oder Burghausen. Geregelt ist das in § 45 der BFV-Satzung. Der e.V. weigert sich nur gerade, die Regionalliga-Lizenz auf die KGaA zu übertragen. Auch auf eine neue Gesellschaft könnte der e.V. die Regionalliga-Lizenz übertragen. Dafür gibt es ja den Antrag auf der Mitgliederversammlung, Top 13 Buchst. a, eine neue Spielbetriebsgesellschaft zu gründen, auf die dann die Regionalliga-Lizenz übertragen werden könnte.
Um die Frage vom munichblue nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten, was mit der Regionalliga-Lizenz passiert, sollte die KGaA insolvent gehen: Wie bereits erörtert liegt das Spielrecht für die Regionalliga derzeit beim e.V. und damit einer anderen juristischen Person als der dann insolventen KGaA. Ich sehe keinen Grund, warum in dem Fall die Spielberechtigung für den e.V. entfallen sollte, wenn die KGaA in die Insolvenz geht. Selbst wenn die KGaA im Laufe der kommenden Wochen in den Besitz des Spielrechts für die Regionalliga kommen sollte, bedeutet die Insolvenzanmeldung in den meisten Fällen nicht den „Verfall der Spielberechtigung“. Den gibt es in der Form nicht. Wenn Vereine ihre Mannschaften aus dem laufenden Spielbetrieb abmelden, dann weil sie von selber den Spielbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten können, wie z.B. TürkGücü München vor ein paar Jahren. Das von Dir beschriebene Szenario ist daher auf der Liste der Sorgen gerade nicht drauf.
Schaffen wir es, in der Kürze der Zeit eine schlagfertige Mannschaft auf den Platz zu stellen? Schaffen wir es, die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Regionalliga innerhalb eines Rechtskleids außerhalb der GmbH & Co. KGaA zu erfüllen? Können Versuche von Ismaik, die Kündigung des Kooperationsvertrags (und damit die Nichtweitergabe der Spielberechtigung an die KGaA) vor Gericht in irgendeiner Form in Frage zu stellen, abgewehrt werden? Wie vermeidet der e.V., dass er sich bei einer potenziellen Insolvenz der KGaA rechtlich angreifbar macht, z.B. wenn Spieler oder Angestellte der KGaA in Kürze beim e.V. oder seiner neuen Tochtergesellschaft unter Vertrag stehen? Was passiert mit dem Trainingsgelände und den darauf befindlichen Gebäuden? Das sind gerade meiner Einschätzung nach die größten „Problemfelder“.
Die Frage ist aber, ob der e.V (oder auch die neu zu gründende Spielbetriebsgesellschaft) die erforderlichen Bedingungen für einen Spielbetrieb in der RL erfüllen kann.
Hat ja Harie oben (oder wars im anderen Thread) schon ausführlich beschrieben, was da alles dazu gehört. Es ist ja nicht damit abgetan, daß man sagt „hurra, wir haben eine Mannschaft, jetzt gehts los“
Diese Vorgaben in der Kürze der Zeit niet- und nagelfest zu machen ist halt schon ein dickes Brett.
offizielle Saisoneröffnung ist der 23.07. mit einem Topspiel. Könnte gut sein das wir dabei sind, vielleicht gegen Haching oder Burghausen. 2017 hatten wir das 1. Spiel in Memmingen
Regionalliga Spielordnung §11
4. Auf die Zulassung kann im Laufe eines Spieljahres nicht verzichtet werden. Sie ist grundsätzlich nicht an Dritte übertragbar, jedoch kann die Durchführung bzw. die Organisation des Spielbetriebs im Sinne des § 45 Absatz 1 Satzung an eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.
i.V.m.
§ 45 der BFV-Satzung Zur Teilnahme am Spielbetrieb des BFV sind ausschließlich seine Mitglieder berechtigt. Ein Verein, der seinen Spielbetrieb oder Teile seines Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert hat, kann sein Teilnahmerecht mittels dieser Kapitalgesellschaft ausüben. Auch in diesem Fall bleibt der Verein hinsichtlich aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft und der Teilnahme am Wettbewerb verpflichtet und kann die hieraus ergebenden Rechte nur in eigener Rechtsperson wahrnehmen. Eine Abtretung dieser Rechte an die Kapitalgesellschaft ist unzulässig.